Zum vorliegenden Urteilstext springen: 65 S 9/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Berlin
- Datum: 17.06.2025
- Aktenzeichen: 65 S 9/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Mietpreisbegrenzung
- Relevant für: Vermieter, Mieter von WG-Zimmern, Wohngemeinschaften
Vermieter dürfen keine Wuchermieten für WG-Zimmer verlangen und unwirksame Befristungen schützen Mieter vor Kündigungen.
- Die ortsübliche Vergleichsmiete begrenzt den Preis auch bei möblierten WG-Zimmern.
- Das Gericht berechnet die Miete nach Zimmergröße plus anteiligen Gemeinschaftsflächen.
- Ist die Befristung ungültig, dürfen beide Seiten den Vertrag vorerst nicht kündigen.
- Vermieter müssen zu viel gezahlte Miete inklusive Zinsen an den Mieter zurückzahlen.
- Vermieter dürfen Mieter nicht einfach kündigen, wenn der Befristungsgrund im Vertrag fehlt.
Gilt die Mietpreisbremse für ein WG-Zimmer?
Ein möbliertes Zimmer in einer Berliner Wohngemeinschaft, rund 22 Quadratmeter groß, vermietet für eine monatliche Kaltmiete von 670 Euro. Was für viele Wohnungssuchende in Großstädten längst zur bitteren Normalität geworden ist, sprengte den rechtlichen Rahmen in erheblichem Ausmaß. Eine junge Mieterin zog nach dem Einzug im Sommer 2023 vor Gericht, weil sie den aufgerufenen Preis für stark überhöht hielt. Zudem bezweifelte sie, dass die Befristung ihres Vertrages überhaupt rechtmäßig war.
Der juristische Konflikt ging durch zwei Instanzen. Mit dem Urteil vom 17. Juni 2025 (Az. 65 S 9/25) bestätigte das Landgericht Berlin die vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Wedding in vollem Umfang. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass die strengen Vorschriften zur Mietpreisbegrenzung nicht durch kreative Vertragsgestaltungen bei der zimmerweisen Vermietung ausgehebelt werden können.
Wie wird die Vergleichsmiete im WG-Zimmer berechnet?
Im Zentrum des Streits stand das Zusammenspiel mehrerer gesetzlicher Regelungen. Nach § 556d BGB greift in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt die sogenannte Mietpreisbremse. Diese Norm besagt, dass die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen darf. In der Hauptstadt wird diese Begrenzung durch die Mietenbegrenzungsverordnung flankiert.
Die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgt nach den Vorgaben des § 558 BGB. Hierbei ziehen die Gerichte ordnungsgemäß erstellte Mietspiegel heran, in diesem Fall den Berliner Mietspiegel 2023. Das rechtliche Problem bei einer Wohngemeinschaft liegt in der korrekten Einordnung: Bewertet man das einzelne Zimmer isoliert wie eine winzige Einzimmerwohnung, oder betrachtet man die gesamte Wohnungseinheit, in der sich das Zimmer befindet?
Zusätzlich warfen die vertraglichen Klauseln komplexe Fragen des Kündigungsschutzes auf….