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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung im Innenverhältnis der Gespannfahrzeughalter: Wer zahlt bei Schäden?

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de
Beim Entladen löst sich plötzlich der schwere Anhänger vom Zugfahrzeug und rammt das Heck des Wagens – ein Blechschaden unter Partnern. Nun stellt sich die grundlegende Frage, ob die bloße Betriebsgefahr des Gespanns für eine Haftung ausreicht oder ob erst ein konkretes Verschulden nachgewiesen werden muss.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 155/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 10.02.2026
  • Aktenzeichen: VI ZR 155/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
  • Relevant für: Autofahrer mit Anhängern, Kfz-Versicherer, Unfallbeteiligte

Versicherer zahlen nicht für Schäden am Zugwagen, wenn sich der Anhänger beim Unfall ungewollt löst.
  • Zugwagen und Anhänger bilden beim Unfall trotz plötzlicher Trennung rechtlich eine Einheit.
  • Die automatische Haftung ohne Fehlverhalten entfällt im Verhältnis zwischen den Besitzern dieser Einheit.
  • Geschädigte bekommen nur Geld, wenn sie ein konkretes Versäumnis des anderen Fahrers nachweisen.
  • Die Klage scheiterte, da die Klägerin kein solches Fehlverhalten der Gegenseite belegte.

Wie ist die Haftung im Innenverhältnis der Gespannfahrzeughalter?

Die rechtliche Verantwortung innerhalb eines Gespanns aus Zugfahrzeug und Anhänger ist detailliert im Paragrafen 19 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Während ein solches Gespann im Außenverhältnis gegenüber dritten Personen eine gesamtschuldnerische Haftung aufweist, bestimmt § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG das direkte Innenverhältnis der Halter zueinander. Das bedeutet konkret: Verursacht das Gespann einen Schaden bei einem unbeteiligten Dritten (Außenverhältnis), kann dieser sich aussuchen, ob er die volle Summe von der Auto- oder der Anhängerversicherung verlangt. Im Innenverhältnis geht es hingegen darum, wer haftet, wenn sich Zugfahrzeug und Anhänger gegenseitig beschädigen. In dieser Konstellation ist die reine Gefährdungshaftung – also die verschuldensunabhängige Haftung allein aus der Betriebsgefahr der Fahrzeuge – gesetzlich ausgeschlossen. Stattdessen gelten die allgemeinen Vorschriften des deliktischen oder vertraglichen Haftungsrechts, was den Nachweis eines konkreten Verschuldens in der Praxis oft zu einer großen Hürde macht. Juristisch heißt das: Der Geschädigte muss beweisen, dass der Halter des anderen Fahrzeugteils aktiv eine vertragliche Pflicht verletzt oder nachweislich fahrlässig gehandelt hat.

Genau diese juristische Feinheit beschäftigte kürzlich den Bundesgerichtshof in letzter Instanz.

Am 11. November 2023 geriet ein Anhänger beim Entladen ins Wanken, woraufhin sich die Deichsel löste, nach oben schnellte und das Heck sowie die Heckscheibe des davorstehenden Pkw beschädigte. Die betroffene Fahrzeugeigentümerin scheiterte endgültig mit ihrer Klage vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI ZR 155/25), weshalb die angerufene Versicherungsgesellschaft des Anhängers keinen Schadensersatz zahlen muss.

Die Frau hatte von dem Anhänger-Versicherer einen finanziellen Ersatz für den entstandenen Blech- und Glasschaden gefordert. Sie stützte diesen Zahlungsantrag primär auf die Gefährdungshaftung nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in direkter Verbindung mit § 19 Abs….


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