Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 CS 26.184
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Verfahren: Beschwerde gegen Fahrtenbuchauflage
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
- Relevant für: Fahrzeughalter, Familien mit gemeinsam genutzten Fahrzeugen
Fahrzeughalter müssen ein Fahrtenbuch führen, wenn schwere Verstöße wegen Zeugnisverweigerung der Angehörigen ungeahndet bleiben.
- Eine gefährliche Nötigung im Straßenverkehr rechtfertigt die sofortige Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.
- Die Behörde ordnet Fahrtenbücher an, wenn Zeugnisverweigerungsrechte die Ermittlung des Fahrers verhindern.
- Die Pflicht gilt auch für Ersatzfahrzeuge, über welche die Halterin die Kontrolle hat.
- Bei schweren Delikten ist eine Dauer von zwölf Monaten verhältnismäßig und rechtlich zulässig.
- Das bloße Benennen möglicher Fahrer aus der Familie reicht als Mitwirkung nicht aus.
Wann droht die Fahrtenbuchauflage nach einem Verkehrsverstoß?
Gemäß den Vorgaben des Paragrafen 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann eine Straßenverkehrsbehörde das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines verantwortlichen Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die rechtliche Voraussetzung hierfür ist ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, der sich beispielsweise in Punkten im Fahreignungsregister niederschlägt, sowie der Nachweis, dass die Behörde zuvor angemessene Ermittlungsversuche unternommen hat. Eine solche behördliche Maßnahme dient der präventiven Gefahrenabwehr, um künftige Täterfeststellungen im Straßenverkehr rechtssicher zu gewährleisten.
Ein Fall aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht.
Im August 2025 bedrängte der Fahrer eines BMW auf der Autobahn 70 in Fahrtrichtung Bayreuth ein Wohnmobil stark durch dauerhafte Lichthupe, den Versuch des Rechtsüberholens auf dem Standstreifen und ein plötzliches Ausbremsen auf 40 Kilometer pro Stunde. Da der Täter im Anschluss nicht ermittelt werden konnte, ordnete die zuständige Behörde ein Fahrtenbuch an – eine Maßnahme, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun bestätigte und die Beschwerde der Fahrzeughalterin zurückwies. Die Fahrtenbuchauflage im Sofortvollzug bleibt damit vollständig bestehen. Die Beifahrerin des betroffenen Wohnmobils hatte während des Vorfalls zwar ein Foto des drängelnden Autos angefertigt, konnte den Fahrer am Steuer jedoch nicht identifizieren. Als die Polizei knapp zwei Wochen nach der Tat bei der Halterin des Wagens vorstellig wurde, führte dies zu keinem verwertbaren Ergebnis bezüglich der Fahrerschaft.
Hilft Schweigen gegen die Fahrtenbuchauflage nach Verkehrsverstoß?…