Zum vorliegenden Urteilstext springen: 101 AR 179/25 e
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 24.02.2026
- Aktenzeichen: 101 AR 179/25 e
- Verfahren: Bestimmung des zuständigen Gerichts
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Arzthaftung
- Relevant für: Patienten, Ärzte und Berufsgenossenschaften bei Behandlungsfehlern
Das Gericht bestimmt das zuständige Landgericht bei Klagen gegen mehrere Ärzte an verschiedenen Orten.
- Mehrere Behandlungen führten zu einem einheitlichen körperlichen Schaden für die Patientin.
- Ein gemeinsamer Ort für alle unerlaubten Handlungen der beteiligten Ärzte fehlt.
- Das Gericht wählt das Landgericht am Wohnsitz des ersten Arztes aus.
- Die meisten beteiligten Mediziner stimmten der Wahl des Landgerichts AA zu.
- Die Berufsgenossenschaft haftet für erste Diagnosefehler des beauftragten Arztes.
Wie erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts?
Gemäß dem Paragrafen 36 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein gemeinschaftliches Gericht durch die nächsthöhere Instanz bestimmt werden. Dies ist der Fall, wenn mehrere Personen mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen gemeinsam verklagt werden sollen. Eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass für den geplanten Rechtsstreit kein gemeinsamer Gerichtsstand existiert. Das primäre Ziel dieses Verfahrens ist die Prozessökonomie, um widersprechende gerichtliche Entscheidungen an verschiedenen Orten zu vermeiden.
Genau diese prozessuale Weichenstellung musste das Bayerische Oberste Landesgericht in einem aktuellen Fall vornehmen.
Eine 54-jährige Textilreinigerin zog sich am 30. November 2021 bei der Arbeit eine Fußverletzung zu und warf in der Folge mehreren Medizinern sowie einer Berufsgenossenschaft schwere Behandlungsfehler vor. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied am 24. Februar 2026 (Az.: 101 AR 179/25 e), dass die geplante Schadensersatzklage vollumfänglich am Landgericht AA. gebündelt wird. Die Patientin wollte insgesamt fünf verschiedene Parteien – einen erstbehandelnden Arzt, ein Klinikum, weitere Operateure und die zuständige Unfallversicherung – an einem einzigen Ort verklagen. Die potenziellen Prozessgegner hatten ihre rechtlichen Sitze beziehungsweise Wohnsitze jedoch in den Bezirken von drei völlig verschiedenen Landgerichten, nämlich AA., BB. und CC. Da kein gesetzlich festgelegter gemeinsamer Gerichtsstand für alle Beteiligten existierte, stellte die Frau einen Antrag auf eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit.
Wann ist eine Klage gegen mehrere Streitgenossen zulässig?…