Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Akteneinsicht für eine versicherte Person: Wer darf die Prozessakten einsehen?

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de
Millionenklage nach der Firmenpleite – doch die Prozessakte bleibt Tabu für den Ex-Vorstand, während Insolvenzverwalter und Versicherung über seinen Schutz streiten. Darf die Justiz den eigentlich Versicherten aussperren, nur weil er später als Zeuge aussagen könnte? Ein Tauziehen um Transparenz im Prozess.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 101 VA 160/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 18.02.2026
  • Aktenzeichen: 101 VA 160/25
  • Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Ex-Vorstände, Versicherungen, Insolvenzverwalter

Ein Ex-Vorstand darf Gerichtsakten einsehen, wenn das Verfahren seinen eigenen Versicherungsschutz direkt beeinflusst.
  • Der Versicherte hat ein rechtliches Interesse an Informationen über seinen Versicherungsschutz.
  • Dem Versicherten stehen eigene Ansprüche aus dem Vertrag mit der Versicherung zu.
  • Fehlende Dokumente oder fehlende Zustimmung anderer Beteiligter verhindern die Akteneinsicht nicht.
  • Das Landgericht muss nun neu über den Antrag auf Akteneinsicht entscheiden.
  • Auch eine geplante Aussage als Zeuge verbietet die Einsicht in die Akten nicht.

Wann erhält man Akteneinsicht für eine versicherte Person?

Gemäß § 299 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) können Personen, die nicht direkt an einem Prozess beteiligt sind, Einsicht in die Prozessakte erhalten, sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Wenn die beteiligten Prozessparteien einer solchen Einsichtnahme nicht zustimmen, ist eine sorgfältige Abwägung durch die zuständige Justizbehörde erforderlich. Dabei wird das Informationsinteresse des Antragstellers gegen den Datenschutz und die informationelle Selbstbestimmung der Parteien aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes abgewogen. Ein rein wirtschaftliches Interesse oder bloße Neugier an dem Prozessgeschehen reichen rechtlich nicht aus, um eine Bewilligung zu erlangen.

Genau diese Frage nach der Grenze zwischen einem rein wirtschaftlichen und einem echten rechtlichen Interesse musste das Bayerische Oberste Landesgericht klären.

Praxis-Hinweis: Die Hürde der Glaubhaftmachung

In der Praxis scheitern Anträge auf Akteneinsicht häufig an der unzureichenden Darstellung gegenüber der Justizverwaltung. Wer Einsicht verlangt, muss sein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Das bedeutet: Es genügt nicht, Tatsachen nur zu behaupten. Häufig müssen Dokumente oder eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden, die den unmittelbaren Bezug zum eigenen Fall belegen, um die Behörde von der Notwendigkeit der Einsicht zu überzeugen.

In dem verhandelten Fall verlangte ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer insolventen Bank die Einsicht in die Akten eines laufenden Deckungsstreits vor dem Landgericht München I (Az. 25 O 9045/23)….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv