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Abstandsverstoß bei einer Kolonnenfahrt: Wann kein Fahrverbot droht

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de
Stoßstange an Stoßstange bei Tempo 130 auf der A14: Das Messsystem VKS 4.5 registriert einen gefährlich geringen Sicherheitsabstand inmitten einer dichten Kolonne. Kann der extreme Druck eines rücksichtslosen Hintermanns ein drohendes Fahrverbot noch abwenden oder greift das Gesetz hier ohne jede Ausnahme durch?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 OWi 503 Js 67395/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Eilenburg
  • Datum: 20.02.2026
  • Aktenzeichen: 8 OWi 503 Js 67395/24
  • Verfahren: Bußgeldverfahren wegen Abstandsverstoß
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Pendler, Rechtsanwälte im Verkehrsrecht

Eine Autofahrerin zahlt 260 Euro Bußgeld wegen zu geringem Abstand, darf ihren Führerschein aber behalten.
  • Die Videoüberwachung bewies einen Abstand von nur 18 Meter bei hohem Tempo.
  • Das Gericht lehnte eine Notlage trotz Drängeln durch den Hintermann ab.
  • Fahrer müssen den Abstand durch rechtzeitiges Ausrollen oder Bremsen aktiv vergrößern.
  • Wegen der schwierigen Kolonnenfahrt verzichtete der Richter ausnahmsweise auf ein Fahrverbot.
  • Die Fahrerin trägt zusätzlich die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

Strafe beim Abstandsverstoß bei einer Kolonnenfahrt?

Gemäß § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug stets so groß sein, dass auch bei einem plötzlichen Bremsen sicher angehalten werden kann. Bei Geschwindigkeiten von über 80 km/h orientiert sich das fällige Bußgeld in der Regel am Bruchteil des halben Tachowertes. Eine dichte Kolonnenfahrt entbindet den Fahrer auf der Autobahn nicht von der strikten Einhaltung dieses Sicherheitsabstandes. Der Verstoß muss für eine rechtliche Vorwerfbarkeit jedoch meist über eine längere Strecke von 250 bis 300 Metern durchgängig vorliegen.

Praxis-Hinweis: Die Strecke entscheidet

Entgegen einer verbreiteten Annahme führt ein nur punktuelles zu dichtes Auffahren, etwa beim Einscheren eines anderen Fahrzeugs, meist nicht sofort zu einem Bußgeld. Die im Text genannten 250 bis 300 Meter sind eine notwendige Hürde für die Verfolgung. In der Praxis nutzen Verteidiger Videoaufzeichnungen oft gezielt dazu, nachzuweisen, dass der Abstand nur für einen Bruchteil dieser Strecke unterschritten wurde oder durch unvorhersehbare Manöver Dritter zustande kam.

Ein Fall aus dem Jahr 2026 vor dem Amtsgericht Eilenburg macht deutlich, wie das in der gerichtlichen Praxis aussieht.

Eine Autofahrerin war auf der Autobahn 14 in einer Kolonne von fünf Fahrzeugen unterwegs und hielt bei einer Geschwindigkeit von 134 km/h über eine Strecke von 300 Metern lediglich 18 Meter Abstand zum Vordermann….


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