Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 U 21/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 09.12.2025
- Aktenzeichen: 2 U 21/25
- Verfahren: Berufungsverfahren zur Rückabwicklung
- Rechtsbereiche: Bauvertragsrecht, Verbraucherschutzrecht
- Relevant für: Bauherren, Sanierungsfirmen bei Großprojekten
Kunden dürfen umfangreiche Sanierungsverträge widerrufen, wenn der Bauunternehmer sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrte.
- Große Umbaumaßnahmen gelten rechtlich als Neubau und ermöglichen deshalb ein spezielles Widerrufsrecht.
- Nach einem Widerruf muss der Bauherr bereits gezahlte Beträge vom Unternehmer zurückfordern.
- Der Bauunternehmer darf für seine bisherigen Leistungen einen angemessenen Wertersatz in Geld verlangen.
- Gerichte müssen den Wert der erbrachten Bauleistungen genau prüfen und eventuelle Baumängel abziehen.
Wann ist der Widerruf eines Verbraucherbauvertrags zulässig?
Gemäß § 650i BGB und § 355 BGB steht Verbrauchern bei Bauverträgen ein Widerrufsrecht zu, sofern sie über dieses ordnungsgemäß belehrt wurden. Die Widerrufsfrist beträgt regulär 14 Tage, beginnt jedoch mangels korrekter Widerrufsbelehrung erst nach einem Jahr und 14 Tagen zu erlöschen, was sich aus den Vorgaben des § 356 Absatz 3 BGB ergibt. Voraussetzung für dieses weitreichende Recht ist die Einstufung des Geschäfts als Verbraucherbauvertrag. Das ist insbesondere bei Neubauten oder vergleichbar massiven Umbaumaßnahmen an Bestandsgebäuden der Fall.
Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret:
Die Eigentümerin eines in Massivbauweise errichteten Einfamilienhauses mit einem Kriechkeller unter der Küche plante eine umfassende Sanierung der Immobilie, die sie zuvor geerbt hatte. Die Grundrisse und der Raumzuschnitt des Gebäudes sollten dabei im Wesentlichen unverändert bleiben. Nach der Vorlage zweier detaillierter Angebote vom 24. Februar 2023 schloss die Hauseigentümerin am 26. Mai 2023 einen schriftlichen Einheitspreis-Bauvertrag mit einem Bauunternehmer. Die vereinbarte Auftragssumme lag bei beachtlichen 108.682,14 Euro brutto. Ein entscheidendes rechtliches Detail fehlte jedoch in sämtlichen Dokumenten: Weder die vorangegangenen Angebote noch der eigentliche Vertrag enthielten die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Widerrufsbelehrung.
Der beauftragte Handwerksbetrieb begann im Mai 2023 mit den umfangreichen Arbeiten. Zunächst verlief die Kooperation reibungslos, und die Bauherrin beglich zwei gestellte Abschlagsrechnungen vom 22. Mai und 13. Juli 2023 in Höhe von insgesamt 94.148,90 Euro anstandslos. Als jedoch am 18. Dezember desselben Jahres eine dritte Zahlungsaufforderung über 25.277,74 Euro eintraf, verweigerte die Auftraggeberin die Überweisung….