Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 3 R 205/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 24.07.2025
- Aktenzeichen: L 3 R 205/24
- Verfahren: Berufung zur Erwerbsminderungsrente
- Rechtsbereiche: Sozialrecht
- Relevant für: Rentenversicherte, Menschen mit schweren körperlichen Beeinträchtigungen
Kranke Menschen verlieren ihren Rentenanspruch, wenn sie trotz körperlicher Einschränkungen sechs Stunden sitzend arbeiten.
- Der Kläger kann trotz Wirbelsäulen- und Herzleiden weiterhin sechs Stunden am Tag leicht arbeiten.
- Er verrichtet einfache Tätigkeiten im Sitzen und nutzt seine Hände ohne Probleme.
- Mit dem Elektrorollstuhl und dem eigenen Auto erreicht er sicher einen möglichen Arbeitsplatz.
- Kurberichte ohne genaue medizinische Belege für Einschränkungen im Alltag überzeugen das Gericht nicht.
- Ein anerkannter Grad der Behinderung oder ein Pflegegrad beweisen allein keine Erwerbsunfähigkeit.
Wann erfolgt die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente?
Die Weitergewährung einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt stets voraus, dass die gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen über den ursprünglichen Befristungszeitraum hinaus ununterbrochen fortbestehen. Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft nach einem erneuten Antrag akribisch, ob das verbliebene Leistungsvermögen weiterhin unter drei Stunden für eine volle Rente oder unter sechs Stunden für eine teilweise Rente am Tag liegt. Es existiert im deutschen Sozialrecht keine automatische Bindungswirkung an den vorangegangenen Bewilligungsbescheid der Behörde. Vielmehr wird die aktuelle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu dem jeweiligen Prüfzeitpunkt vollkommen neu und unabhängig bewertet.
In der Praxis wird oft fälschlicherweise angenommen, dass die Verlängerung einer befristeten Rente eine reine Formsache sei. Tatsächlich stellt die Rentenversicherung bei jedem Folgeantrag alles erneut auf den Prüfstand. Ein früherer Bewilligungsbescheid schützt nicht vor einer Ablehnung, wenn medizinische Gutachter die aktuelle Situation – etwa durch neue Therapiemöglichkeiten oder veränderte Alltagsgewohnheiten – positiver bewerten als zum Zeitpunkt der Erstbewilligung.
Genau diese medizinische und rechtliche Abwägung beschäftigte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in einem umfangreichen Berufungsverfahren….