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Volksverhetzung durch einen Tweet: Wo die Meinungsfreiheit endet

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Ein kurzer Satz auf X, abgeschickt in Sekunden, weltweit sichtbar – wegen dieser wenigen Zeilen über eine Nationalität verhandelt nun das Amtsgericht Aschersleben. Die Richter müssen entscheiden, ob die pauschale Kriminalisierung aller Afghanen noch als Meinungsäußerung zulässig ist oder die Grenze zur strafbaren Volksverhetzung überschreitet.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Cs 802 Js 26696/24 (337/24)

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Aschersleben
  • Datum: 07.03.2025
  • Verfahren: Strafbefehlsverfahren wegen Volksverhetzung
  • Rechtsbereiche: Strafrecht
  • Relevant für: Internetnutzer, Social-Media-User, Betroffene von Hassrede

  • Der Angeklagte bezeichnete Afghanen in einem sozialen Netzwerk als mörderisches Pack.
  • Die Äußerung spricht einer ganzen Gruppe das Recht auf Gleichwertigkeit ab.
  • Solche hasserfüllten Aussagen verletzen die Menschenwürde und sind deshalb strafbar.
  • Die Meinungsfreiheit schützt Beschimpfungen nicht, die zum Hass gegen Minderheiten aufstacheln.

Macht ein rassistischer Tweet über Afghanen sofort wegen Volksverhetzung strafbar?

Ein impulsiver und hasserfüllter Kommentar auf der Plattform X (ehemals Twitter) brachte einen Internetnutzer vor Gericht, endete jedoch nicht mit einer Strafe. Das Amtsgericht Aschersleben sprach den Angeklagten vollständig frei (Urteil vom 07.03.2025). Obwohl der Mann eine gesamte Nationalität pauschalisierte und massiv beleidigte, urteilte das Gericht, dass die strengen Voraussetzungen für eine strafbare Volksverhetzung in diesem konkreten Fall nicht erfüllt waren. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Tötungsdelikt in Wolmirstedt, zu dem der Nutzer einen Presseartikel teilte und mit harten Worten kommentierte.

Wann überschreitet eine Äußerung die Grenze zur Volksverhetzung?

Die rechtliche Grundlage für diesen Fall bildet der Paragraf 130 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches (StGB). Dieses Gesetz bestraft Personen, die den öffentlichen Frieden stören, indem sie bestimmte Bevölkerungsgruppen beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden. Das Gesetz verlangt für eine Verurteilung jedoch zwingend, dass durch die Äußerung die Menschenwürde der Betroffenen angegriffen wird. Es reicht juristisch nicht aus, die Ehre einer Person zu verletzen. Der Täter muss der Gruppe das grundlegende Lebensrecht als gleichwertiger Teil der Gesellschaft absprechen.

Welche Vorwürfe erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Verfasser?

Die zuständige Staatsanwaltschaft Halle hatte zunächst einen Strafbefehl beantragt und warf dem Verfasser vor, er habe die in Deutschland lebenden Afghanen aus politischer Effekthascherei kriminalisiert. Der Mann hatte am 15. Juni 2024 auf X geschrieben: „Gut, das die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland.“ Die Anklagebehörde argumentierte, er setze wider besseres Wissen alle Afghanen mit Mördern gleich, stelle sie als unwürdiges „Pack“ dar und spreche ihnen gewollt das Recht ab, in der staatlichen Gemeinschaft zu leben….


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