Wasser flutet die Klinikflure, der gesamte Betrieb steht still. Durch eine unsaubere Lötverbindung entstehen Schäden in 6-stelliger Höhe, die der Versicherer nun vom Hersteller zurückfordert. Doch wie weit reicht die Produzentenhaftung vor dem Oberlandesgericht, wenn neben dem Ertragsausfall auch noch astronomische Sachverständigenkosten auf der Rechnung stehen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 65/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 03.02.2026
- Aktenzeichen: 6 U 65/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Produzentenhaftung, Versicherungsrecht
- Relevant für: Produkthersteller, Gebäudeversicherer, Sanitärbetriebe
Ein Hersteller zahlt für Wasserschäden durch fehlerhafte Schweißnähte bei unzureichender Kontrolle seiner Produktion.
- Experten bewiesen eine fehlerhafte Lötverbindung als Ursache für den massiven Wasserschaden.
- Der Hersteller konnte keine ausreichenden Qualitätskontrollen zur Vermeidung von Fehlern nachweisen.
- Übliche Silikonfugen am Waschbecken entlasten den Hersteller nicht von seiner Haftung.
- Versicherer erhalten keine Erstattung für Gutachten zur Prüfung der eigenen Leistungspflicht.
Wann greift die Produzentenhaftung bei einem Wasserschaden?
Die Produzentenhaftung basiert auf dem § 823 Abs. 1 BGB und setzt eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Hersteller voraus. Ein Fabrikant muss seine Produkte so konstruieren und fertigen, dass sie bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch keine Gefahren für die Rechtsgüter Dritter darstellen. Zu diesen geschützten Rechtsgütern gehört ausdrücklich auch die intakte Gebäudesubstanz von Immobilienbesitzern. Typische Haftungsgründe in der gerichtlichen Praxis sind tiefgreifende Konstruktionsfehler, verborgene Fabrikationsfehler oder weitreichende Instruktionsfehler durch eine mangelhafte Anleitung.
Ein detailliertes Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht.
Der finale Richterspruch und die Vorgeschichte
Das Oberlandesgericht Brandenburg verurteilte am 3. Februar 2026 ein produzierendes Unternehmen dazu, 134.959,00 Euro an Schadensersatz zuzüglich Zinsen an einen Versicherer zu zahlen. Gleichzeitig wiesen die Richter die weitreichende Klage bezüglich der geforderten Sachverständigenkosten in Höhe von knapp 57.000 Euro vollumfänglich ab. Damit bestätigte der angerufene Berufungssenat in wesentlichen Teilen die Entscheidung der Vorinstanz des Landgerichts Cottbus unter dem Aktenzeichen 6 O 160/18 und schuf Klarheit über die finanzielle Verantwortung.
Im Kern des komplexen Rechtsstreits stand ein fehlerhafter Grundkörper einer speziellen WC-Waschtisch-Kombination, welche in den Räumlichkeiten einer Fachklinik verbaut wurde. Das beklagte Unternehmen mit einem Sitz im Ausland fertigte dieses Bauteil, bevor eine verbundene Firma die Armaturtechnik ergänzte und das Endprodukt in den Handel brachte. Die Betreiberin der Klinik kaufte die Kombination und ließ sie durch eine Sanitärfirma in einem Patientenzimmer installieren….