Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 U 117/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 22.12.2025
- Aktenzeichen: 12 U 117/25
- Verfahren: Berufung gegen Klageabweisung
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Schadensersatz
- Relevant für: Grundstückseigentümer, Mieter, Geschädigte nach Bränden
Nachbarn zahlen keinen Schadensersatz für Brände, wenn die Ursache des Feuers in der Silvesternacht ungeklärt bleibt.
- Kläger müssen die konkrete Brandursache durch den Beklagten lückenlos beweisen.
- Dritte könnten das Feuer durch fremde Raketen im frei zugänglichen Carport ausgelöst haben.
- Ein automatischer Beweis gegen den Mieter scheidet bei vielen möglichen Ursachen aus.
- Eigentümer haften nicht allein wegen ihres Grundstücks für unvorhersehbare Feuer durch Dritte.
- Ohne nachgewiesenes Verschulden gibt es kein Geld für gesundheitliche Folgen oder Schmerzen.
Wer trägt die Haftung für einen Brand durch Feuerwerk?
Schadensersatzansprüche nach einem verheerenden Feuer stützen sich in der Regel auf die Deliktshaftung gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Grundvoraussetzung für einen finanziellen Ausgleich ist dabei immer der Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung, beispielsweise durch einen groben Sorgfaltsverstoß beim Abbrennen oder bei der Entsorgung von Raketen. Die größte rechtliche Hürde in der Gerichtspraxis stellt jedoch der Beweis der Kausalität dar. Ein Geschädigter muss das Gericht zwingend davon überzeugen, dass exakt das Fehlverhalten der beschuldigten Person den Ausbruch der Flammen verursacht hat.
Ein juristischer Streit aus dem Jahr 2025 führt eindrucksvoll vor Augen, wie hoch diese Hürden im Ernstfall sind.
In der Silvesternacht 2022/2023 brannte ein offener Carport lichterloh, woraufhin das Feuer auf ein angrenzendes Wohnhaus übergriff. Der betroffene Nachbar forderte rund 28.500 Euro für den entstandenen Sachschaden sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro, verlor den Prozess jedoch in zwei Instanzen vollständig. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 12 U 117/25) wies die Berufung zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Ravensburg (Az. 5 O 94/25). Das Gericht lehnte jegliche Schadensersatzansprüche ab.
Der Nachbar machte den Mieter einer Dachgeschosswohnung im angrenzenden Gebäude verantwortlich. Dieser hatte abgebrannte Feuerwerksreste in einen Korb gelegt und auf einer brennbaren Kunststoff-Mülltonne unter dem hölzernen Unterstand abgestellt. Die hinzugerufene Polizei untersuchte den Brandort akribisch. Der offizielle Spurensicherungsbericht hielt dazu fest:
Die angetroffene Spurensituation am Brandplatz bzw. der Tatörtlichkeit lassen einen technischen Defekt ausscheiden; im Bereich der Brandausbruchstelle (Restmülltonne) befinden sich weder Stromleitungen noch elektrische Verbraucher….