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Haftung beim Rückwärtsfahren: Wer bei einer Kollision voll zahlen muss

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de
Vorsichtig zurücksetzen, ein dumpfer Schlag, das Fahrschulauto stand eigentlich still. Nun streiten die Unfallbeteiligten vor dem Amtsgericht Magdeburg über die Schuldfrage und unbezahlte Rechnungen für den unreparierten Pkw. Es steht zur Debatte, ob der Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren unumstößlich bleibt oder eine Mitschuld des Gegners die Haftung für künftige Schäden völlig neu verteilt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 180 C 1404/23 (180)

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Magdeburg
  • Datum: 23.05.2024
  • Verfahren: Haftungsklärung nach Rückwärtsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Unfallbeteiligte, Kfz-Versicherungen

Rückwärtsfahrende haften voll für Unfälle, wenn sie gegen ein hinter ihnen wartendes Auto prallen.
  • Wer rückwärts fährt, muss extrem vorsichtig auf alle anderen Autos achten.
  • Meistens trägt der rückwärtsfahrende Fahrer die alleinige Schuld an dem Unfall.
  • Das stehende Auto hatte das Parken bereits vor dem Zusammenstoß beendet.
  • Die Versicherung zahlt auch für künftige Reparaturkosten und den Ausfall des Wagens.
  • Unfallopfer dürfen klagen, selbst wenn die genaue Schadenssumme noch nicht feststeht.

Wer trägt die Haftung beim Rückwärtsfahren im Verkehr?

Wenn ein Autofahrer den Rückwärtsgang einlegt, verlangt das Gesetz höchste Aufmerksamkeit. Nach Paragraph 9 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss sich der Fahrzeugführer bei dem Zurücksetzen so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer völlig ausgeschlossen ist. Kommt es dennoch zu einem Zusammenstoß, greift zudem die verschuldensunabhängige Betriebsgefahr nach Paragraph 17 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). In der juristischen Praxis führt ein Verstoß gegen diese extrem strenge Rückwärtsschaupflicht fast immer dazu, dass der Verursacher oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die volle Verantwortung für das Geschehen übernehmen muss.

Genau dieses alltägliche und dennoch hart umkämpfte Szenario musste das Amtsgericht Magdeburg in einem aktuellen Zivilverfahren rechtlich bewerten.

Am 20. Juni 2023 kam es auf der Lerchenwuhne in Magdeburg zu einem ärgerlichen Zwischenfall. Ein junger Fahrschüler, aufmerksam begleitet vom Inhaber der Fahrschule auf dem Beifahrersitz, war in einem VW Golf unterwegs und reihte sich nach einem erfolgreichen Einparkmanöver wieder in die Fahrspur ein. Etwa vier Meter vor dem Fahrschulauto befand sich ein Opel. Dessen Fahrer bremste unvermittelt ab und setzte sofort zügig zurück, um in eine freie Parklücke zu gelangen. Bei diesem Rangiermanöver streifte der Opel die vordere Stoßstange des wartenden Volkswagens.

Der Streit um die Übernahme der Werkstattkosten

Die Versicherung des Unfallgegners weigerte sich vehement, für die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von 3.034,57 Euro sowie eine geforderte Nutzungsentschädigung aufzukommen. Sie warf dem Fahrschüler vor, zeitgleich aus einer Parkbucht gefahren zu sein und somit eine erhebliche Mitschuld an der Blechschaden-Kollision zu tragen. Das Amtsgericht Magdeburg wies diese Darstellung am 23. Mai 2024 jedoch nachdrücklich zurück und urteilte zugunsten der geschädigten Fahrschule….


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