Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 57/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 03.04.2025
- Aktenzeichen: 3 U 57/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Maklerrecht
- Relevant für: Versicherungsmakler, Hausbesitzer, Immobilienkäufer
Ein Makler zahlt für Gebäudeschäden, wenn er den Versicherungsantrag des Kunden zu spät bearbeitet.
- Der Makler informierte den Kunden nicht über das neue Angebot der Versicherung.
- Der Makler reagierte zu spät, weshalb zum Brandzeitpunkt kein gültiger Schutz bestand.
- Die neue Versicherung zahlt nicht bei einem Vertragsschluss nach dem Brand.
- Die alte Versicherung leistet nicht, da sie den Vertrag wegen unbezahlter Beiträge kündigte.
- Der Kunde trägt keine Mitschuld bei vollem Vertrauen auf seinen Makler.
Wann greift die Haftung des Versicherungsmaklers?
Ein Versicherungsmakler tritt rechtlich als ein treuhänderähnlicher Sachwalter für einen Versicherungsnehmer auf und muss diesen individuell sowie absolut bedarfsgerecht beraten. Nach den klaren Vorgaben aus dem Versicherungsvertragsgesetz, insbesondere gemäß dem Paragraphen 63 VVG, haftet ein solcher Dienstleister für sämtliche Schäden, die durch eine Verletzung seiner Beratungs- oder Vermittlungspflichten entstehen. In einem rechtlichen Streitfall greift eine besondere gesetzliche Vermutung für das Verschulden des Maklers. Wenn eine objektive Pflichtverletzung feststeht, kommt es zu einer Beweislastumkehr, sodass der Vermittler seine Unschuld beweisen muss.
Obwohl das Gesetz bei einer Pflichtverletzung das Verschulden des Maklers vermutet, trägt der geschädigte Kunde dennoch eine entscheidende Beweislast: Er muss nachweisen, dass der Schaden ohne den Fehler nicht eingetreten wäre. In der Praxis bedeutet das, Sie müssen das Gericht davon überzeugen, dass Sie den Versicherungsschutz zu den angebotenen Konditionen tatsächlich abgeschlossen hätten. Die Gegenseite versucht hier regelmäßig, die generelle Abschlussbereitschaft oder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden zum damaligen Zeitpunkt zu bestreiten.
Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem umfangreichen Verfahren klären.
Das finale Urteil über die verpasste Deckung
Das Gericht fällte am 3. April 2025 unter dem Aktenzeichen 3 U 57/24 eine unmissverständliche Entscheidung über die Verantwortlichkeiten nach einem schweren Gebäudeschaden….