Reparaturen für Tausende Euro, vergeben an eine Ein-Euro-GmbH: Ein Miteigentümer rügt die unklaren Sanierungsbeschlüsse und zweifelt die Seriosität der gewählten Dienstleister an. Es stellt sich die Frage, wie präzise Angebote sein müssen, bevor eine Eigentümergemeinschaft weitreichende finanzielle Risiken und Sondervergütungen für die Verwaltung absegnen darf.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 36 S 1486/24 WEG
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 03.07.2025
- Aktenzeichen: 36 S 1486/24 WEG
- Verfahren: Berufung gegen Beschlussanfechtung
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Eigentümer dürfen Sanierungen beschließen, solange die Angebote den Umfang der geplanten Arbeiten klar beschreiben.
- Das Gericht bestätigte die Sanierungsbeschlüsse für Teppichböden und Malerarbeiten im Treppenhaus.
- Angebote brauchen keine Unterschrift oder detaillierte Leistungsverzeichnisse für eine wirksame Abstimmung.
- Die Wahl technischer Lösungen ohne Kantenschutz liegt im Ermessen der Eigentümergemeinschaft.
- Eine Zusatzvergütung für den Verwalter von fünf Prozent bei Baumaßnahmen ist rechtlich zulässig.
- Das geringe Startkapital einer Firma verhindert die Beauftragung durch die Eigentümer nicht.
Wann ist die Bestimmtheit der WEG-Beschlüsse gewahrt?
Beschlüsse in einer Eigentümergemeinschaft müssen so klar formuliert sein, dass sie für jeden Leser verständlich sind. Diese inhaltliche Bestimmtheit ist eine zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Zur genauen Auslegung einer Entscheidung darf das Protokoll der Versammlung herangezogen werden. Auch darin erwähnte Dokumente wie handwerkliche Angebote helfen bei der Klärung.
Genau diese Frage musste das Landgericht München I im Fall einer zerstrittenen Anlage klären.
Eine unzufriedene Wohnungseigentümerin zog vor Gericht, um diverse Renovierungspläne vom Juni 2022 zu kippen. Sie scheiterte jedoch auf ganzer Linie: Das Landgericht München I (Az. 36 S 1486/24 WEG vom 03.07.2025) wies die Berufung vollständig ab. Damit bleibt das vorherige Urteil des Amtsgerichts München (Az. 1292 C 10162/22 WEG) bestehen und die Gemeinschaft gewinnt den Prozess. Der Tenor der Kammer ist eindeutig:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 30.08.2023, Az. 1292 C 10162/22 WEG, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollzenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die unzufriedene Eigentümerin rügte unter anderem die geplante Teppichbodenerneuerung für knapp 82.000 Euro. Sie behauptete, das gewählte Angebot sei unbestimmt, weil angeblich eine Seite fehlte und keine Unterschrift vorlag….