Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 S 67/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Stuttgart
- Datum: 09.02.2026
- Aktenzeichen: 13 S 67/25
- Verfahren: Berufung gegen Mieturteil
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatz
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Hauskäufer
Vermieter müssen Mieter nicht ungefragt über einen geplanten Verkauf der Wohnung informieren.
- Ein geplanter Verkauf ohne konkrete Käufer zwingt Vermieter nicht zu einer Mitteilung.
- Vermieter haften nur bei Lügen oder feststehendem Eigenbedarf gegenüber dem neuen Mieter.
- Mieter erhalten Geld für Renovierungen nur bei einer klaren schriftlichen Abmachung.
- Mieter fordern Kosten für Umbauten meistens vom neuen Eigentümer der Wohnung zurück.
Wann gilt die Aufklärungspflicht bei einer Verkaufsabsicht?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Eigentümer nicht ungefragt eine Vorschau über künftige Entwicklungen seiner Immobilie erstellen. Eine rechtliche Aufklärungspflicht besteht für ihn nur dann, wenn er zu dem Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses bereits fest entschlossen ist, eine Wohnung zu kündigen oder zu veräußern. Solange sich solche Verkaufsabsichten noch nicht konkret verdichtet haben, überwiegt die freie Verfügungsgewalt des Eigentümers gegenüber dem reinen Informationsinteresse eines Mieters.
Genau diese Frage musste das Landgericht Stuttgart in einem aktuellen Verfahren klären.
Eine Mieterin unterzeichnete am 24. November 2022 einen unbefristeten Mietvertrag für eine Wohnung, die kurz darauf mehreren Kaufinteressenten angeboten wurde. Das Landgericht Stuttgart kündigte am 09. Februar 2026 an, die Berufung der Frau gegen das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Esslingen (Aktenzeichen 8 C 1379/24) wegen einer mangelnden Erfolgsaussicht durch einen Beschluss abzuweisen (Aktenzeichen 13 S 67/25). Das Berufungsgericht stellte klar, dass das bloße Anbieten einer Immobilie an verschiedene Interessenten noch keine konkrete, offenbarungspflichtige Tatsache darstellt. Da weder ein genauer Zeitpunkt noch eine sichere Wahrscheinlichkeit für einen Verkauf bei der Unterzeichnung des Vertrages feststanden, durften die Vermieter ihr noch unkonkretes Vorhaben verschweigen.
In der gerichtlichen Realität ist die Abgrenzung zwischen einer „unverbindlichen Sondierung“ und einem „konkreten Verkaufsentschluss“ oft schwierig. Häufig argumentieren Vermieter, dass sie lediglich den Marktwert testen wollten, ohne eine echte Veräußerungsabsicht zu haben….
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