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Arbeitsunfall bei einem Krankenhausaufenthalt: Wann ein Sturz versichert ist

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
Ein kräftiger Ruck an der Schranktür, der Patient stürzt schwer während seiner stationären Entzugstherapie und fordert die Anerkennung als gesetzlichen Arbeitsunfall. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau klärt nun, ob das morgendliche Anziehen bereits zur versicherten Heilbehandlung zählt oder als rein privates Risiko die Kasse von der Haftung befreit.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 23 U 66/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Sozialgericht Dessau-Roßlau
  • Datum: 09.05.2025
  • Aktenzeichen: S 23 U 66/22
  • Verfahren: Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls
  • Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung
  • Relevant für: Patienten in stationärer Behandlung, Unfallversicherungsträger

Das Gericht erkennt einen Sturz beim Schranköffnen im Krankenhaus ohne ärztliche Anordnung nicht als Arbeitsunfall an.
  • Ein Klinikaufenthalt schützt Patienten nicht rund um die Uhr bei allen privaten Handlungen.
  • Die Unfallversicherung leistet nur bei ärztlich angeordneten Maßnahmen oder medizinischen Behandlungen.
  • Das Öffnen eines privaten Schrankes zählt rechtlich nicht zur versicherten medizinischen Behandlung.
  • Widersprüche zum Unfallort und Zeitpunkt lassen einen versicherten Unfall nicht sicher nachweisen.

Wann gilt der Arbeitsunfall bei einem Krankenhausaufenthalt?

Gemäß den Vorgaben im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII) stehen Personen unter einem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wenn sie sich in einer stationären oder teilstationären Behandlung befinden. Dieser gesetzliche Schutz ist jedoch streng auf den Bereich der tatsächlichen Heilbehandlung begrenzt und bietet keinen pauschalen Rundum-Schutz während des gesamten Aufenthalts. Entscheidend für eine offizielle Anerkennung ist immer ein sogenannter innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit – also der eigentlichen medizinischen Heilbehandlung – und dem konkreten Unfallereignis.

Genau diese Frage musste das Sozialgericht Dessau‑Roßlau in einem aktuellen Rechtsstreit klären.

Im Zentrum des Verfahrens stand eine im Jahr 1936 geborene Patientin, die sich im März 2022 zu einer stationären Entzugstherapie in einer Klinik aufhielt. Am 16. März 2022 stürzte die damals 85-jährige Seniorin in den Räumlichkeiten des Krankenhauses und erlitt eine schwere Beckenringfraktur sowie mehrere Rippenbrüche. Im Anschluss an die medizinische Versorgung forderte die Verunglückte, dass das Gericht (Aktenzeichen S 23 U 66/22 vom 09.05.2025) das Ereignis formal als Arbeitsunfall einstuft, da sich der Sturz während der vollstationären Unterbringung auf Kosten der Krankenkasse ereignet hatte.

Was zählt als Arbeitsunfall bei einem Krankenhausaufenthalt?

Als versichert gelten in der Regel nur solche Tätigkeiten, die unmittelbar der medizinischen Behandlung oder der geplanten Rehabilitation dienen, wie etwa eine Physiotherapie oder ärztlich verordnete Bewegungsübungen. Verrichtungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse – das Essen, das Waschen oder die Nutzung von privaten Möbelstücken – zählen zu der Privatsphäre und sind standardmäßig nicht versichert….


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