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Offenbarungspflicht bei Verkaufsabsicht: Werden Renovierungskosten erstattet?

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de
Die Wände glänzen, das neue Parkett liegt – plötzlich präsentiert der Vermieter nur vier Wochen nach dem Einzug einen Käufer für die Wohnung. Da die Verkaufsabsicht beim Einzug verschwiegen wurde, fordert die Mieterin nun tausende Euro Renovierungskosten zurück und streitet um die Grenzen der Offenbarungspflicht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 S 67/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Stuttgart
  • Datum: 09.02.2026
  • Aktenzeichen: 13 S 67/25
  • Verfahren: Berufung gegen Mieturteil
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatz
  • Relevant für: Vermieter, Mieter bei Renovierungen

Vermieter müssen eine bloße Verkaufsabsicht nicht ungefragt offenlegen und zahlen keinen Ersatz für freiwillige Renovierungen.
  • Eine unverfestigte Verkaufsabsicht begründet keine Pflicht zur Information vor dem Mietvertragsschluss.
  • Nur bei gezielten Lügen oder konkreten Nachfragen des Mieters entsteht eine Informationspflicht.
  • Mieter erhalten ohne vertragliche Pflicht kein Geld für eigenständig durchgeführte Renovierungsarbeiten zurück.
  • Der Vermieter handelt ohne Offenbarungspflicht weder schuldhaft noch sittenwidrig gegenüber dem Mieter.
  • Mögliche Ansprüche auf Wertersatz richten sich später gegen den tatsächlichen Erwerber der Wohnung.

Wann gilt die Offenbarungspflicht bei einer Verkaufsabsicht?

Wer eine neue Wohnung anmietet, investiert oft viel Zeit und Geld in die Gestaltung der eigenen vier Wände. Pinsel werden geschwungen, teure Böden verlegt und passgenaue Möbel angeschafft. Doch was passiert, wenn die Eigentümer der Immobilie kurz nach dem Einzug plötzlich planen, das Objekt zu veräußern? Eine Frau aus Baden-Württemberg fühlte sich in einer solchen Situation massiv hintergangen. Sie war der festen Überzeugung, dass die Vermieter bereits bei der Unterzeichnung des unbefristeten Mietvertrages am 24. November 2022 wussten, dass sie die Wohnung bald abstoßen wollten. Die Mieterin forderte ihr investiertes Geld zurück, doch das Landgericht Stuttgart (Beschluss vom 09.02.2026, Az. 13 S 67/25) stellte sich quer. Die Richter stellten klar, dass die Berufung der Frau gegen ein vorangegangenes Urteil des Amtsgerichts Esslingen (Az. 8 C 1379/24) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Fall beleuchtet ein alltägliches Risiko auf dem Wohnungsmarkt. Mieter gehen bei einem unbefristeten Vertrag von einem langfristigen Zuhause aus. Wenn dann plötzlich Kaufinteressenten durch das Schlafzimmer geführt werden, ist die Enttäuschung groß. Die Gerichte müssen in solchen Momenten kühl abwägen, ab welchem Punkt eine bloße Idee der Eigentümer zu einer harten juristischen Tatsache wird, über die eine künftige Vertragspartei ungefragt informiert werden muss.

Gilt der Anspruch auf den Ersatz der Renovierungskosten?

Um die Tragweite des Streits zu verstehen, muss man einen Blick auf die juristischen Werkzeuge werfen, mit denen die Bewohnerin in die juristische Schlacht zog. Im Zentrum stand das Konzept der sogenannten Culpa in contrahendo – also das Verschulden bei den Vertragsverhandlungen gemäß den Paragrafen 280, 311 und 241 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)….


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