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Löschung einer Vormerkung im Grundbuch: Was bei gelöschten Firmen gilt

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Seit Jahrzehnten blockiert eine gelöschte Firma das eigene Grundstück, obwohl das Unternehmen wegen Vermögenslosigkeit längst aus dem Handelsregister verschwunden ist. Fraglich ist nun, ob eine bloße E-Mail genügt, um die starren bürokratischen Hürden für die Löschung der uralten Sicherungshypothek zu Fall zu bringen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 W 38/24 (Wx)

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 29.07.1994
  • Aktenzeichen: Nicht angegeben
  • Verfahren: Beschwerde gegen Zwischenverfügung
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Gesellschaftsrecht
  • Relevant für: Grundstückseigentümer, Firmen, Abwickler

Eigentümer können Vormerkungen gelöschter Firmen nur mit förmlichem Antrag und Bewilligung aus dem Grundbuch entfernen.
  • Löscht das Handelsregister eine Firma, bleiben ihre Rechte im Grundbuch trotzdem bestehen.
  • Eigentümer müssen Löschungsanträge schriftlich oder zur Niederschrift beim Grundbuchamt einreichen.
  • Eine einfache E-Mail reicht für die Löschung im Grundbuch rechtlich nicht aus.
  • Das Amt fordert eine Erlaubnis des Berechtigten oder ein Urteil gegen die Firma.
  • Trotz Firmenlöschung können Vertreter der Firma weiterhin alte Rechte geltend machen.

Wie beantrage ich die Löschung einer Vormerkung im Grundbuch?

Ein Grundstückseigentümer wollte eine jahrzehntealte Altlast aus seinen Immobilienunterlagen entfernen lassen. Im dritten Teil seines Wohnungsgrundbuchs befand sich unter der laufenden Nummer vier ein störender Eintrag: Eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf eine Sicherungshypothek. Diese war mit einem historischen Nennwert von 17.882,29 DM beziffert. Die Grundlage für diese Blockade bildete eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Heidelberg vom 29. Juli 1994 (Geschäftsnr. 26 C 167/94).

Nach fast drei Jahrzehnten sah der Eigentümer nun seine Chance gekommen. Er hatte bei einer Recherche herausgefunden, dass die eingetragene Gläubigerin – eine Firma – bereits am 4. Mai 2015 aus dem Handelsregister gelöscht worden war. Der Grund hierfür war eine behördlich festgestellte Vermögenslosigkeit. Der Mann ging davon aus, dass ein Unternehmen, das rechtlich nicht mehr existiert, auch keine Rechte mehr an seinem Grundstück halten kann. Daraufhin schickte er eine formlose E-Mail an die Behörde und bat darum, den alten Eintrag einfach auszutragen.

Das Grundbuchamt beim Amtsgericht Mannheim spielte bei diesem unkomplizierten Vorgehen jedoch nicht mit. Mit einer Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 (Az. MAN011 GRG 388/2024) stoppte die Behörde das Vorhaben abrupt. Die Beamten verlangten einen formgerechten Antrag und strikte juristische Nachweise. Der Eigentümer wollte diese bürokratischen Hürden nicht akzeptieren und legte Beschwerde ein, die schließlich auf dem Tisch des Oberlandesgerichts Karlsruhe landete.

Welche Nachweise fordert das Grundbuchamt für eine Löschung?

Wer Änderungen in den amtlichen Registern für Grundstücke herbeiführen möchte, bewegt sich im streng regulierten Bereich des formellen Rechts. Das Grundbuchamt pochte in seiner Entscheidung auf die Einhaltung der Grundbuchordnung, kurz GBO. Zunächst rügte die Behörde den Kommunikationsweg….


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