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Kündigung durch einen Interessenausgleich mit Namensliste: Regeln bei Insolvenz

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Klinik insolvent, Abteilung dicht – der Name auf der Namensliste. Die Ärztin fordert nun statt der Entlassung eine Beförderung auf eine freie Stelle in einem anderen Fachbereich. Doch wiegt die tatsächliche Zuordnung zum Team schwerer als der rettende Karrieresprung zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 SLa 109/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 16.12.2025
  • Aktenzeichen: 4 SLa 109/25
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Klinikpersonal, Insolvenzverwalter

Krankenhäuser dürfen Ärzten bei Schließung ihrer Fachabteilung trotz früherer Verträge betriebsbedingt wirksam kündigen.
  • Das Gericht sieht die Schließung einer ganzen Abteilung als dringenden betrieblichen Kündigungsgrund an.
  • Die tägliche Arbeit in der Abteilung wiegt schwerer als veraltete Angaben im Arbeitsvertrag.
  • Einzelne Restaufgaben in anderen Abteilungen begründen keinen Anspruch auf eine neue Oberarztstelle.
  • Namenslisten in der Insolvenz schützen Arbeitgeber vor Klagen wegen Fehlern bei der Sozialauswahl.
  • Ärzte haben keinen rechtlichen Anspruch auf eine Versetzung in höher bezahlte Führungspositionen.

Wie läuft die Stilllegung einer medizinischen Abteilung?

Wenn ein Krankenhaus in finanzielle Schieflage gerät, stehen oft radikale Einschnitte bevor. Für eine 45-jährige Fachärztin für Neurologie bedeutete dies den unfreiwilligen Abschied von ihrer langjährigen Arbeitsstätte. Die Medizinerin war seit dem Spätsommer 2017 mit einer halben Stelle in einem rheinland-pfälzischen Krankenhaus tätig. Doch die Klinik rutschte in die Zahlungsunfähigkeit. Das Amtsgericht Mainz eröffnete im Spätjahr 2023 ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betreibergesellschaft, welches nach einem juristischen Hin und Her im März 2025 endgültig besiegelt wurde. Der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter sah sich gezwungen, das Krankenhaus umfassend zu sanieren.

Ein zentraler Baustein dieses Sanierungsplans war die komplette Schließung der neurologischen Abteilung. Am Standort waren insgesamt etwa 685 Menschen beschäftigt, wovon 45 Personen der Neurologie angehörten. Mitte Juli 2024 einigte sich die Krankenhausleitung mit dem Gesamtbetriebsrat auf einen weitreichenden Stellenabbau. Die Abteilung für Neurologie sollte bis Mitte August vollständig abgewickelt werden. Sämtliche Ärzte, Pflegekräfte und Sekretariatsmitarbeiter dieses Bereichs verloren ihren Arbeitsplatz. Am 30. Juli 2024 erhielt auch die langjährige Oberärztin ihre ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin, dem 31. Oktober 2024.

Die betroffene Ärztin wollte diesen Rauswurf nicht kampflos hinnehmen und zog vor Gericht. Sie reichte eine Kündigungsschutzklage ein, die zunächst vor dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 11 Ca 2231/24 verhandelt wurde. Nachdem sie dort in der ersten Instanz unterlag, landete der komplexe Streitfall schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Die Richter in der Berufungsinstanz mussten am 16….


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