Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 A 11059/23.OVG
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OVG Rheinland-Pfalz
- Datum: 28.11.2025
- Aktenzeichen: 10 A 11059/23.OVG
- Verfahren: Klage auf Neubescheidung einer Datenschutzbeschwerde
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Erbrecht
- Relevant für: Erben, Hinterbliebene, Datenschutzbehörden
Alleinerben dürfen keine Datenschutzbeschwerde für Verstorbene einlegen, da dieses Recht mit dem Tod endet.
- Die Datenschutz-Grundverordnung schützt ausschließlich lebende natürliche Personen.
- Das Recht auf Beschwerde geht nicht durch eine Erbschaft auf andere Personen über.
- Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung endet grundsätzlich mit dem Tod eines Menschen.
- Fehlende nationale Gesetze verhindern ein allgemeines Beschwerderecht für Hinterbliebene im Datenschutz.
Ist eine Datenschutzbeschwerde durch Erben zulässig?
Eine schwere Krebserkrankung riss eine Frau im Juni 2020 aus dem Leben. In den Monaten vor ihrem Tod hatte die Patientin alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft und Ende 2019 eine genetische Analyse ihres Tumorgewebes in Auftrag gegeben. Ein privates Institut führte die Untersuchung durch und rechnete die Leistungen über ein Vorkassenmodell ab. Die Patientin beglich die Rechnung direkt über das Konto des Institutsinhabers. Damit schien der geschäftliche Teil der medizinischen Behandlung abgeschlossen zu sein. Doch einige Zeit nach dem Tod der Patientin erhielt die hinterbliebene Ehefrau völlig unerwartet eine weitere Zahlungsaufforderung. Ein beratender Onkologe stellte in seinem eigenen Namen eine gesonderte Rechnung für ergänzende Beratungsleistungen aus, die im Zusammenhang mit der genetischen Analyse standen.
Die Witwe war zutiefst irritiert. Sie fragte sich, wie dieser Arzt an die hochsensiblen Gesundheitsdaten, die genetischen Informationen und die genauen Adressdaten ihrer verstorbenen Frau gelangt war. Das private Institut musste diese Patienteninformationen an den Onkologen weitergegeben haben, damit dieser überhaupt eine eigene Rechnung verfassen konnte. Aus Sicht der hinterbliebenen Ehefrau lag für diese Datenweitergabe keine ausdrückliche Einwilligung der Verstorbenen vor. Sie sah in diesem Vorgang einen massiven Bruch der Verschwiegenheitspflichten und eine eklatante Verletzung der Informationspflichten.
Um die Angelegenheit aufzuklären und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, reichte die Witwe eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein. Sie wandte sich am 18. Februar 2022 an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten. Die Behörde prüfte den Sachverhalt, kam jedoch zu einem für die Angehörige enttäuschenden Ergebnis. Mit einem Bescheid vom 31. Oktober 2022 beendete die Behörde das Verfahren. Die Ermittler sahen keine Anhaltspunkte für einen Datenschutzverstoß….