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Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung: Fristen und Ansprüche

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Endlich die Abfindung kassieren, statt zurück auf das Dach: Ein Dachdeckergeselle fordert nach einer zurückgenommenen Kündigung die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung. Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entscheiden nun ein elektronisches Empfangsbekenntnis und tückische tarifliche Fristen über seinen Anspruch auf eine zusätzliche Inflationsausgleichsprämie.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 SLa 108/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 16.10.2025
  • Aktenzeichen: 4 SLa 108/25
  • Verfahren: Berufung zu Kündigungsschutz und Sonderzahlungen
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Handwerksbetriebe

Arbeitnehmer müssen Abfindungsanträge vor dem Urteil stellen, sonst lehnt das Gericht die Zahlung ab.
  • Ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss vor dem Urteil beim Gericht eingehen.
  • Für eine Abfindung reichen einfache Streitigkeiten oder Abmahnungen im Arbeitsalltag meistens nicht aus.
  • Arbeitnehmer müssen tarifliche Sonderzahlungen innerhalb von zwei Monaten nach der Abrechnung schriftlich fordern.
  • Ein bloßer Hinweis an das Gericht reicht als Forderung gegenüber dem Chef nicht aus.
  • Das Gericht wies die Klage ab, weil Fristen verstrichen und keine schwere Zerrüttung vorlag.

Wann ist ein Antrag auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgreich?

Ein langjähriges Arbeitsverhältnis endet selten ohne Konflikte, wenn das Vertrauen zwischen den Parteien erst einmal zerrüttet ist. Ein 31-jähriger Dachdeckergeselle erlebte genau dieses Szenario nach fast neun Jahren Betriebszugehörigkeit. Der Handwerker war seit dem Jahr 2015 bei einem mittelständischen Dachdeckerbetrieb mit mehr als zwanzig Angestellten beschäftigt und verdiente zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von rund 3.500 Euro. Was als gewöhnliches Arbeitsverhältnis begann, mündete ab Ende des Jahres 2023 in eine beispiellose Eskalation aus Abmahnungen, Lohnabzügen und mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen, die schließlich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 16. Oktober 2025 mit einem umfangreichen Berufungsurteil (Az. 4 SLa 108/25) beenden musste.

Die Spannungen zwischen dem Handwerker und dem Handwerksunternehmen begannen während der Betriebsferien zum Jahreswechsel 2023. Der Angestellte erschien nicht zu einem ihm fest zugeteilten Notdienst. Fast zeitgleich ereigneten sich zwei ärgerliche Vorfälle mit Firmenfahrzeugen: Ein Kranwagen sowie die Dachreling eines Betriebs-Lastkraftwagens wurden beschädigt. Das Unternehmen reagierte scharf und erteilte am zweiten Januar 2024 gleich zwei schriftliche Abmahnungen. Darin warf die Firmenleitung dem Mann ein unentschuldigtes Fehlen sowie einen nicht fachgerechten Umgang mit dem Arbeitsgerät vor. Gleichzeitig sprach der Betrieb eine ordentliche Kündigung zum Ende April 2024 aus und behielt kurzerhand 500 Euro von dem Dezemberlohn des Jahres 2023 ein.

Der betroffene Mitarbeiter ließ diese Maßnahmen nicht auf sich beruhen und reichte Mitte Januar 2024 eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Koblenz ein….


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