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Arbeitsunfall nach einem Beinahe-Unfall: Hürden bei psychischen Schäden

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Ein Lkw auf den Schienen, der Expresszug rast heran. Der Fahrdienstleiter sieht die Katastrophe kommen, doch am Ende passiert – absolut nichts. Wenn die Psyche Monate später bricht, ist fraglich, ob ein Beinahe-Unfall trotz privater Belastungen rechtlich als Arbeitsunfall zählt.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 6 U 32/20 ZVW

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 29.10.2025
  • Aktenzeichen: L 6 U 32/20 ZVW
  • Verfahren: Berufung zur Feststellung eines Arbeitsunfalls
  • Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung
  • Relevant für: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Berufsgenossenschaften

Ein Fahrdienstleiter verliert den Prozess um Unfallrente wegen vorrangiger privater Belastungen für seine Psyche.
  • Das beobachtete Ereignis am Bahnübergang verursachte die psychischen Störungen nicht wahrscheinlich genug.
  • Der Kläger kannte die örtlichen Abstände und wusste um die geringe tatsächliche Gefahr.
  • Gutachten benennen private Lebensumstände als Hauptgrund für die seelische Erkrankung des Klägers.
  • Das Gericht wertet das Geschehen lediglich als unwesentlichen Anlass für die psychische Fehlentwicklung.
  • Objektive Spuren am Auto und der Schranke belegen keine lebensgefährliche Situation für Dritte.

Wann gilt ein Arbeitsunfall nach einem Beinahe-Unfall?

Ein Arbeitsunfall nach den Vorgaben des Siebten Buches Sozialgesetzbuch setzt zwingend ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus. Auch sogenannte Beinahe-Unfälle können rechtlich den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auslösen, sofern eine visuelle Wahrnehmung – etwa eine unmittelbar drohende Kollision – als eine äußere Einwirkung den Körper erreicht. Eine bloße Einbildung oder eine rein subjektive Fehlinterpretation eines Vorfalls ohne eine objektive Grundlage reicht für eine gerichtliche Anerkennung jedoch nicht aus.

Genau diese rechtliche Feinheit musste das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in einem langjährigen Rechtsstreit abschließend klären.

Ein 54-jähriger Fahrdienstleiter der Deutschen Bahn beobachtete an einem Vormittag im November 2011 einen dramatischen Zwischenfall an einem Bahnübergang. Der Mann hatte die Schranke mechanisch per Handkurbel geschlossen, als er bemerkte, dass ein Personenkraftwagen unter der Anlage stecken geblieben war. Da sich zeitgleich ein Zug näherte, erschien dem Bahnmitarbeiter ein verheerender Zusammenstoß als völlig unausweichlich. Diese Sekunden der extremen Anspannung bildeten den Ausgangspunkt für ein juristisches Tauziehen, das über mehr als ein Jahrzehnt andauern sollte und erst am 29. Oktober 2025 vor dem 6. Senat für Unfallversicherungssachen sein Ende fand (Az. L 6 U 32/20 ZVW).

Der lange Weg durch die Instanzen

Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte die Gewährung von Leistungen bereits Ende 2011 mit der Begründung abgelehnt, es habe gar kein tatsächliches Lebensrisiko bestanden. Die drohende Gefahr habe sich lediglich im Kopf des Betroffenen abgespielt. Der Versicherungsträger verneinte folglich ein von außen einwirkendes Ereignis….


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