Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 SLa 150/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 21.02.2025
- Aktenzeichen: 2 SLa 150/24
- Verfahren: Klage auf Entschädigung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, schwerbehinderte Arbeitnehmer
Arbeitgeber zahlen keine Entschädigung, wenn sie Urlaub wegen Personalmangel und nicht wegen einer Behinderung absagen.
- Ein schwerbehinderter Angestellter verlangte Geld wegen eines abgesagten Urlaubs.
- Die Firma nannte eine hohe Krankheitsquote im Team als Grund für den Widerruf.
- Hohe Fehlzeiten allein beweisen keine Diskriminierung wegen einer Behinderung.
- Ein Strategiewechsel der Firma im Prozess beweist ebenfalls keine diskriminierende Absicht.
- Das Gericht wies die Klage auf Entschädigung mangels klarer Indizien ab.
Wann ist ein Widerruf des bewilligten Urlaubs ein Fall für das Gericht?
Ein Arbeitsverhältnis, das vier Jahrzehnte überdauert, zeugt meist von tiefem Vertrauen. Doch selbst nach 40 Jahren im selben Betrieb kann ein einzelnes Schreiben einen erbitterten Rechtsstreit auslösen. So geschah es im Fall eines langjährigen Angestellten, der seit August 1983 im öffentlichen Dienst tätig war. Im Frühjahr 2021 wurde dem Mann ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt. Das Arbeitsleben lief zunächst geregelt weiter. Ende Dezember 2022 genehmigte der Arbeitgeber einen ausgedehnten Erholungsurlaub für die Zeit vom 13. November bis zum 15. Dezember des Folgejahres.
Doch das Jahr 2023 brachte gesundheitliche Rückschläge. Ab Mitte Januar fiel der Mitarbeiter durchgehend krankheitsbedingt aus. Die ärztlichen Bescheinigungen reihten sich nahtlos aneinander, zuletzt bis unmittelbar vor dem geplanten Urlaubsantritt. Genau in dieser Phase der Ungewissheit, knapp einen Monat vor dem gebuchten Erholungszeitraum, widerrief das Unternehmen den bewilligten Urlaub. In einem Schreiben vom 16. Oktober erklärte die Personalabteilung, dass in der Abteilung unerwartet viele Mitarbeiter erkrankt seien. Dringende betriebliche Gründe ließen es daher nicht zu, den Urlaub wie geplant zu gewähren. Der schwerbehinderte Mann empfand dies als direkten Angriff auf seine Person und seine gesundheitliche Situation. Der Streit eskalierte und landete schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.02.2025, Az.: 2 SLa 150/24).
In der betrieblichen Praxis glauben Vorgesetzte oft, sie könnten genehmigten Urlaub bei Personalengpässen einfach streichen….
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