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Reisemangel bei einem Corona-Ausschluss: Preisminderung und Rückreisekosten

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Ein positiver Selbsttest am Bahnsteig – der historische Sonderzug fährt am Ende der Reise ohne seine Passagiere ab und lässt sie fassungslos am Gleis zurück. Obwohl die Pandemie offiziell als beendet gilt, verweigert der Veranstalter unter Berufung auf den Infektionsschutz die vereinbarte Rückreise. Fraglich bleibt, ob ein einfacher Teststreifen ausreicht, um vertragliche Beförderungspflichten komplett aufzuheben.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3b C 120/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Daun
  • Datum: 09.04.2025
  • Aktenzeichen: 3b C 120/24
  • Verfahren: Klage auf Reisepreisminderung und Kostenersatz
  • Rechtsbereiche: Reiserecht
  • Relevant für: Reiseveranstalter, Pauschalreisende

Reiseveranstalter zahlen die Heimreise bei unberechtigtem Ausschluss eines Gastes wegen eines positiven Corona-Selbsttests.
  • Der Ausschluss war unzulässig, da im Herbst 2023 keine staatlichen Corona-Regeln mehr galten.
  • Das Gericht wertet die verweigerte Rückfahrt als schweren Mangel für die gesamte Reise.
  • Auch die Ehefrau erhält Geld zurück, da eine Trennung der Reisenden unzumutbar war.
  • Der Veranstalter zahlt die neuen Fahrkarten und senkt den Preis der ursprünglichen Reise.
  • Das Infektionsrisiko zählt nach Pandemieende zum allgemeinen Lebensrisiko aller Mitreisenden.

Was gilt als Reisemangel bei einem Corona-Ausschluss?

Eine Urlauberin buchte für sich und ihren Ehemann eine besondere Reise im Herbst des Jahres 2023. Für knapp 4.100 Euro sollte es in einem historischen Sonderzug in den Urlaub und wieder zurück gehen. Doch am Tag vor der geplanten Rückfahrt testete sich der Ehemann mittels eines Corona-Selbsttests positiv. Er verspürte nur geringe Beschwerden und fühlte sich absolut reisefähig. Die Reisende informierte daraufhin pflichtbewusst die Reiseleitung. Anstatt einer gemeinsamen Lösung verweigerte der Reiseveranstalter dem Mann jedoch schlichtweg die Mitfahrt im Zug.

Die Eheleute mussten auf eigene Faust Ersatzfahrkarten für die reguläre Bahn kaufen und verlangten später einen Teil ihres Geldes zurück. Das Amtsgericht Daun (Aktenzeichen 3b C 120/24) musste am 9. April 2025 die Frage klären, ob ein solcher Rauswurf nach dem offiziellen Ende der weltweiten Pandemie noch rechtmäßig ist. Die Entscheidung zeigt überaus deutlich auf, wann ein Reisemangel vorliegt und welche Pflichten ein gewerblicher Anbieter wirklich hat.

Was tun bei einem Mangel an der Pauschalreise?

Wer eine Kombination aus verschiedenen Reiseleistungen bucht, schließt einen sogenannten Pauschalreisevertrag ab. Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ab dem Paragraphen 651a BGB streng geregelt. Der Gesetzgeber schützt Urlauber hier besonders stark. Wenn eine versprochene Leistung gar nicht oder nur fehlerhaft erbracht wird, greift das spezielle Reisemängelrecht. Das plötzliche Fehlen einer vertraglich zugesicherten Rückfahrt stellt dabei einen massiven Einschnitt in den Reiseverlauf dar.

Ein zentraler Punkt ist die sogenannte Minderung des Reisepreises nach dem Paragraphen 651m BGB. Erhält ein Reisender nicht das, wofür er teuer bezahlt hat, darf er einen angemessenen Teil der Kosten zurückfordern….


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