Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Ca 473/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Arbeitsgericht Koblenz
- Datum: 24.09.2025
- Aktenzeichen: 4 Ca 473/25
- Verfahren: Kündigungsschutzklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte
Arbeitgeber dürfen kranken Mitarbeitern ohne ein korrekt angebotenes Wiedereingliederungsgespräch nicht wirksam kündigen.
- Das Gericht wertete einmalige Operationen nicht als Beweis für eine dauerhaft schlechte Gesundheit.
- Die Firma bewies den Zugang der Einladungen zum Gespräch zur Wiedereingliederung nicht.
- Der Arbeitgeber muss konkrete Störungen im Betriebsablauf durch die Fehlzeiten genau belegen.
- Die Firma muss ohne Gespräch beweisen, dass kein anderer freier Arbeitsplatz existiert.
- Der Mitarbeiter arbeitet bis zum Ende des Rechtsstreits auf seinem alten Platz weiter.
Wann scheitert eine krankheitsbedingte Kündigung ohne bEM?
Ein erfahrener Maschinenarbeiter stand plötzlich vor dem Nichts. Seit dem Mai 2002 stand der Mann bei einem Automobilzulieferer in der Produktion am Fließband und verdiente zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.687,38 Euro. Über zwei Jahrzehnte hinweg leistete er zuverlässig seine Arbeit, doch ab dem Jahr 2020 häuften sich die krankheitsbedingten Fehltage. Die Ausfallzeiten schwankten stark: Während er im Jahr 2020 an 23 Arbeitstagen fehlte, stieg die Zahl im Jahr 2024 auf 72 Tage an.
Das Unternehmen sah sich durch die ständigen Ausfälle des Angestellten massiv in den betrieblichen Abläufen gestört. Im Januar 2025 zog der Automobilzulieferer schließlich die Reißleine und sprach eine ordentliche Kündigung zum späten Sommer des gleichen Jahres aus. Der betroffene Produktionsmitarbeiter wehrte sich umgehend gegen diesen Rauswurf und reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Vor dem Arbeitsgericht Koblenz entbrannte daraufhin ein komplexer Rechtsstreit über ärztliche Prognosen, Beweispflichten und verpasste Einladungen (Urteil vom 24.09.2025, Az: 4 Ca 473/25).
Wie regelt das Gesetz eine personenbedingte Kündigung?
Wenn ein Unternehmen einem Angestellten wegen einer Krankheit kündigen möchte, greift in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz. Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KSchG muss eine solche Entlassung sozial gerechtfertigt sein. Das Bundesarbeitsgericht hat für diese Beurteilung eine feste Struktur entwickelt, die in ständiger Rechtsprechung angewandt wird.
Eine krankheitsbedingte Kündigung bedarf einer strengen dreistufigen Prüfung, um vor einem Arbeitsgericht Bestand zu haben:
- Erstens muss im Zeitpunkt der Kündigung eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft vorliegen.
- Zweitens müssen die zu erwartenden Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen….