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Gehaltserhöhung per E-Mail: Wann die Zusage rechtlich bindend ist

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Die E-Mail im Postfach bestätigt schwarz auf weiß die Gehaltserhöhung – doch am Monatsende landet kein einziger Euro zusätzlich auf dem Konto. Streitpunkt ist nun, ob die Nachricht im CC-Verteiler bereits rechtlich bindet oder ob der Arbeitgeber die Mail als bloße interne Planung abtun kann.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Ca 2624/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 06.03.2025
  • Aktenzeichen: 12 Ca 2624/23
  • Verfahren: Klage auf Gehaltserhöhung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personalabteilungen

Ein Angestellter erhält eine mündlich vereinbarte Gehaltserhöhung bei Bestätigung durch eine einfache E-Mail.
  • Mündliche Absprachen über das Gehalt gelten auch ohne schriftlichen Vertrag im Original.
  • Eine E-Mail mit dem Mitarbeiter in Kopie beweist die verbindliche Zusage der Erhöhung.
  • Interne Regeln zur Schriftform verhindern keine wirksamen mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
  • Das Gericht hielt die Aussagen des Mitarbeiters für glaubwürdiger als die der Firma.
  • Die Firma zahlt dem Kläger nun rückwirkend die ausstehenden Beträge für neun Monate.

Wann ist eine Gehaltserhöhung per E-Mail rechtlich bindend?

Ein 61-jähriger Abteilungsleiter für Logistik und Fertigwaren-Management arbeitete seit September 1980 ununterbrochen für ein mittelständisches Produktionsunternehmen. Nach über vier Jahrzehnten im Betrieb und einer Erweiterung seines Aufgabenbereichs forderte der erfahrene Mitarbeiter eine finanzielle Anpassung. Er verdiente bislang ein fixes Monatsgehalt von 7.800 Euro brutto, zuzüglich einer variablen Tantieme. Im März 2023 einigte er sich mit einem Mitgeschäftsführer mündlich auf ein höheres Gehalt. Sein ursprünglicher Wunsch lag bei 9.800 Euro, doch man traf sich bei 9.300 Euro brutto monatlich.

Kurze Zeit später, am 12. April 2023, verfasste der Personalleiter des Unternehmens eine elektronische Nachricht an den geschäftsführenden Gesellschafter. In dieser Korrespondenz bestätigte der Personalchef die Bereichserweiterung und die Gehaltsanpassung zum 1. April 2023. Das Brisante daran: Die E-Mail wurde in Kopie – im sogenannten Cc – an den Mitgeschäftsführer, den kaufmännischen Leiter und eben auch an den Abteilungsleiter selbst gesendet. Als die versprochene Summe jedoch auf der Lohnabrechnung ausblieb, eskalierte die Situation. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab und kündigte dem langjährigen Angestellten im November 2023 sogar ordentlich. Der Fall landete vor der Justiz, wo das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 6. März 2025 unter dem Aktenzeichen 12 Ca 2624/23 eine weitreichende Entscheidung fällte.

Muss ein Anspruch auf eine Gehaltserhöhung schriftlich verfasst sein?

Im deutschen Arbeitsrecht herrscht eine weitreichende Formfreiheit. Das bedeutet, dass Arbeitsverträge und deren spätere Änderungen nicht zwingend auf einem Blatt Papier mit einer echten Tintenunterschrift festgehalten werden müssen. Die gesetzliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis bildet der Paragraph 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)….


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