Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 Sa 344/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 05.12.2023
- Aktenzeichen: 8 Sa 344/22
- Verfahren: Entschädigungsklage wegen Diskriminierung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Diskriminierungsschutz
- Relevant für: Arbeitgeber, Bewerber, Personalabteilungen
Bewerber verliert Klage auf Entschädigung ohne Beweise für eine Benachteiligung bei seiner Bewerbung.
- Das Gericht sah keine Hinweise für eine schlechtere Behandlung wegen Herkunft oder Religion.
- Der Arbeitgeber darf nach Sprachkenntnissen fragen, wenn diese für die tägliche Arbeit wichtig sind.
- Die Firma wusste zum Zeitpunkt der Absage nichts von der Religion des Bewerbers.
- Eine Konkurrentin bekam die Stelle wegen ihrer besseren Ausbildung und ihrer langen Berufserfahrung.
- Alle vier Prüfer bewerteten die Antworten des Bewerbers im Gespräch als oberflächlich und ungenügend.
Wann gibt es Entschädigung bei einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren?
Es ging um eine hochdotierte Führungsposition in der Logistikbranche. Ein international agierender Konzern suchte für seine Nachtschicht einen erfahrenen Abteilungsleiter auf der internen Hierarchieebene L5. Das finanzielle Angebot war äußerst lukrativ: Ein Grundgehalt von 105.000 Euro brutto im Jahr, garniert mit attraktiven Bonuszahlungen und einem umfassenden Aktienpaket. Entsprechend hoch waren die Anforderungen an die Kandidaten, die vorzugsweise einen Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Logistik mitbringen sollten.
Ein vielversprechender Anwärter bewarb sich im Jahr 2021 auf genau diese Ausschreibung. Sein Lebenslauf wies exzellente Sprachfertigkeiten auf. Er sprach Englisch und Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, war fließend in Französisch und verfügte über gute Konversationskenntnisse in Arabisch. Auf ein klassisches Bewerbungsfoto verzichtete er ganz bewusst. Der erste Kontakt verlief äußerst positiv. Mitte September führte eine Recruiterin ein ausführliches Telefoninterview mit dem Mann und notierte intern ein klares „inclined“ – sie war also geneigt, den Prozess mit ihm fortzusetzen.
Nur wenige Tage später folgte das zweite Telefonat, diesmal mit einem für den Standort verantwortlichen Manager. Auch dieser Gesprächspartner war überzeugt und empfahl den Kandidaten für die nächste und entscheidende Runde. Diese bestand aus einem umfangreichen Video-Interview vor einem vierköpfigen Auswahlgremium. Doch nach dieser digitalen Konferenz kippte die Stimmung komplett. Alle vier Manager bewerteten die Leistung des Bewerbers negativ. Fünf Tage nach dem Video-Gespräch griff eine Mitarbeiterin zum Hörer und teilte dem Mann die offizielle Absage mit.
Der abgelehnte Kandidat fühlte sich zutiefst ungerecht behandelt. Er war der festen Überzeugung, dass nicht seine fachlichen Antworten zu der Ablehnung geführt hatten….