Ein Feuerball im Cockpit durch brennendes Desinfektionsmittel: Der verletzte Busfahrer fordert nun hohe Beträge an Schmerzensgeld, da sein Arbeitgeber die hochentzündliche Flüssigkeit direkt am Fahrerplatz installierte. Doch hebelt die Installation gefährlicher Corona-Schutzmaßnahmen das gesetzliche Haftungsprivileg des Arbeitgebers bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen tatsächlich aus?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 SLa 243/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 16.12.2025
- Aktenzeichen: 4 SLa 243/24
- Verfahren: Klage auf Schmerzensgeld
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Unfallversicherungsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Busfahrer, Verkehrsbetriebe
Ein Busfahrer erhält bei Brandanschlägen durch Fahrgäste kein Schmerzensgeld von seinem Arbeitgeber.
- Der Chef haftet bei Arbeitsunfällen nur bei absichtlichem Handeln.
- Desinfektionsmittel im Bus sind während einer Pandemie rechtlich erlaubt und geboten.
- Der Arbeitgeber muss nicht für das kriminelle Verhalten fremder Jugendlicher zahlen.
- Der Fahrer trug beim Helfen keine Maske und handelte deshalb unvorsichtig.
- Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Absicherung bei solchen Unglücksfällen.
Wann zahlt der Arbeitgeber ein Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall?
Ein regulärer Arbeitstag während der Hochphase der Corona-Pandemie endete für einen damals 48-jährigen Busfahrer in einem traumatischen Erlebnis. Am 12. November 2020 steuerte der Mann seinen Linienbus durch den Verkehr, als Jugendliche im hinteren Teil des Fahrzeugs plötzlich Feuer legten. Sie entzündeten mutwillig das Desinfektionsmittel, das wegen der strengen Hygieneauflagen in einem Spender im Bus angebracht war. Es kam zu einer rasanten Stichflamme und massiver Rauchentwicklung. Ein aufmerksamer Passant reagierte geistesgegenwärtig und erstickte die Flammen mit einem Pulverfeuerlöscher.
Der betroffene Fahrer erlitt nach eigenen Angaben durch das Einatmen von dem feinen Löschpulver und den giftigen Brandgasen eine schwere Rauchintoxikation. Die physischen Folgen sowie die extreme psychische Belastung durch den Vorfall führten bei dem Mann zu einem dauerhaften Stimmverlust. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte das dramatische Ereignis formell als einen Arbeitsunfall an und stellte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 Prozent fest.
Doch dem Angestellten reichte die gesetzliche Absicherung nicht aus. Er machte sein Transportunternehmen für das Geschehen direkt verantwortlich und zog vor Gericht. Der Mann forderte mindestens 50.000 Euro Schmerzensgeld von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Seine Begründung: Die Firma habe durch die Installation der brennbaren Flüssigkeit im Fahrgastraum grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gehandelt. Der Fall landete schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.12.2025, Az.: 4 SLa 243/24), welches sich intensiv mit den Grenzen der Arbeitgeberhaftung bei mutwilligem Vandalismus durch Dritte auseinandersetzen musste.
Warum schließt das Gesetz eine private Haftung der Firma meistens aus?…