Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 K 140/24.MZ
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Verwaltungsgericht Mainz
- Datum: 10.10.2024
- Aktenzeichen: 1 K 140/24.MZ
- Verfahren: Klage auf Kostenübernahme
- Rechtsbereiche: Schwerbehindertenrecht
- Relevant für: Schwerbehinderte Eltern, Arbeitgeber, Integrationsämter
Schwerbehinderte erhalten Arbeitsassistenz auch bei vorübergehender Kürzung ihrer Arbeitszeit wegen Elternzeit.
- Gericht nutzt vertragliche Arbeitszeit statt der gekürzten Stunden während der Elternzeit.
- Das Urteil verhindert einen Nachteil durch Behinderung und gleichzeitige Elternschaft.
- Das Amt zahlt über zehntausend Euro für die selbst organisierte Hilfe der Klägerin.
- Die Hilfe sichert die berufliche Position und stoppt sozialen Abstieg während der Elternzeit.
Wer erhält eine Arbeitsassistenz während der Elternzeit?
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt viele Arbeitnehmer vor logistische Herausforderungen. Kommt eine Schwerbehinderung hinzu, erhöht sich der Organisationsaufwand beträchtlich. Besonders brisant wird die Lage, wenn staatliche Unterstützungsleistungen, die für die Ausübung des Berufs unverzichtbar sind, plötzlich gestrichen werden sollen. Genau in dieser Situation befand sich eine Projektleiterin, die aufgrund ihrer Elternzeit ihre Arbeitsstunden vorübergehend reduzierte.
Der Fall, der vor dem Verwaltungsgericht Mainz verhandelt wurde, dreht sich um eine fundamentale Frage des Sozialrechts: Verliert eine schwerbehinderte Mutter ihren Anspruch auf eine Arbeitsassistenz, nur weil sie während der Elternzeit ihre wöchentliche Arbeitszeit kurzzeitig unter eine bestimmte gesetzliche Schwelle senkt? Es geht hierbei nicht nur um Paragraphen, sondern um die tatsächliche Chancengleichheit im Erwerbsleben. Für die betroffene Frau standen über 10.000 Euro auf dem Spiel – Geld, das sie vorstrecken musste, um überhaupt arbeiten zu können.
Der konkrete Fall: Projektleitung mit Hindernissen
Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine hochqualifizierte Arbeitnehmerin, die seit Oktober 2020 als Projektleiterin bei ihrem Arbeitgeber fest angestellt ist. Ihr Arbeitsvertrag sieht eine reguläre Wochenarbeitszeit von 20 Stunden vor. Aufgrund eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 ist die Frau auf Unterstützung angewiesen. Bereits in der Vergangenheit hatte das zuständige Integrationsamt ihr ein sogenanntes persönliches Budget bewilligt. Damit konnte sie eine notwendige Arbeitsassistenz finanzieren – eine Person, die sie bei manuellen Handgriffen unterstützt, die sie selbst aufgrund der Behinderung nicht ausführen kann.
Die Situation änderte sich mit einer Schwangerschaft. Die Projektleiterin ging im April 2022 in Elternzeit. Diese gesetzliche Auszeit bedeutet jedoch nicht zwingend einen kompletten Rückzug aus dem Job….