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Aneignung eines herrenlosen Grundstücks: Nötige Nachweise für den Erwerb

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Ein verwahrlostes Grundstück in Bernburg, kein Eigentümer weit und breit: Nachdem der Fiskus seinen Besitz offiziell aufgegeben hat, will ein privater Finder das herrenlose Land übernehmen. Fraglich bleibt jedoch, ob der staatliche Rückzug die Tür zum Grundbuch wirklich öffnet oder ob das Recht auf Aneignung weiterhin allein beim Land liegt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Wx 29/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Sachsen-Anhalt
  • Datum: 06.11.2024
  • Aktenzeichen: 12 Wx 29/24
  • Verfahren: Grundbuchbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Sachenrecht, Grundbuchrecht
  • Relevant für: Grundstückskäufer, Notare, Landesbehörden

Wer ein herrenloses Grundstück übernimmt, benötigt einen förmlichen Verzicht des Staates auf sein Vorrangrecht.
  • Das Land verliert sein Vorrangrecht nicht automatisch durch die bloße Aufgabe des Eigentums.
  • Bewerber müssen eine schriftliche Verzichtserklärung des Landes in der vorgeschriebenen Form vorlegen.
  • Öffentliche Interessen können sich ändern und eine spätere Übernahme durch den Staat rechtfertigen.
  • Ohne diesen Nachweis darf das Grundbuchamt den neuen Besitzer nicht als Eigentümer eintragen.

Wie funktioniert die Aneignung eines herrenlosen Grundstücks?

Ein Bürger entdeckte ein scheinbar verlassenes Stück Land in der Gemarkung G. und wollte es rechtmäßig übernehmen. Das Land Sachsen-Anhalt hatte sich bereits vor Jahren offiziell von dieser Fläche getrennt und die Verantwortung dafür abgegeben. Doch als der Mann sich als neuer Besitzer eintragen lassen wollte, blockierte die zuständige Behörde. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt musste in einem Beschluss vom 6. November 2024 (Az.: 12 Wx 29/24) klären, ob ein früherer staatlicher Rückzug automatisch den Weg für private Erwerber freimacht. Der Fall landete nach zwei erfolglosen Runden vor dem Amtsgericht Bernburg schließlich bei den obersten Richtern des Landes.

Was passiert bei einer Eigentumsaufgabe durch den Fiskus?

Wenn jemand sein Land nicht mehr behalten möchte, kann er das Eigentum daran im Grundbuch offiziell löschen lassen. Genau das tat der Landesfiskus – also die Vermögensverwaltung des Bundeslandes – mit einer Erklärung vom 22. Januar 2013. Wenige Tage später wurde dieser Vorgang offiziell beurkundet. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 928 BGB, was nach einem solchen Schritt geschieht. Die Liegenschaft wird juristisch herrenlos. Das bedeutet aber keineswegs, dass sich der Erstbeste die Fläche einfach nehmen darf. Das Gesetz räumt dem Bundesland ein exklusives Aneignungsrecht ein. Der Staat hat also immer das Vorrecht, sich die verlassene Scholle wieder einzuverleiben.

Möchte nun eine Privatperson eine solche herrenlose Fläche erwerben, muss der Staat seinen Segen dazu geben. Dafür verlangt die Grundbuchordnung in § 29 GBO eine besonders strenge Form. Jede Erklärung, die zu einer Änderung im Register führt, muss öffentlich beglaubigt sein. Ein einfaches Anschreiben oder eine formlose E-Mail reichen den Beamten bei der Prüfung nicht aus.

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