Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 SLa 101/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 26.11.2024
- Aktenzeichen: 6 SLa 101/24
- Verfahren: Änderungsschutzklage
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Relevant für: Rettungsdienst-Personal, Hilfsorganisationen, Arbeitgeber im Gesundheitswesen
Arbeitgeber dürfen Rettungsassistenten ohne nötige Ergänzungsprüfung rechtmäßig auf schlechter bezahlte Stellen herabstufen.
- Ohne staatliche Ergänzungsprüfung fehlt die rechtliche Erlaubnis für bisherige Notfall-Einsätze.
- Der Arbeitgeber darf betroffene Mitarbeiter deshalb auf schlechter bezahlte Stellen versetzen.
- Eine Weiterbeschäftigung zu alten Bedingungen ist wegen neuer Gesetze rechtlich ausgeschlossen.
- Das Gericht wertet die fehlende Qualifikation als sachlichen Grund in der Person.
Wer trägt das Risiko bei einer Änderungskündigung für einen Rettungsassistenten?
Der Wandel im deutschen Rettungswesen bringt nicht nur eine verbesserte Notfallversorgung mit sich, sondern auch harte arbeitsrechtliche Konsequenzen für langjährige Mitarbeiter, die den Schritt zur höheren Qualifikation nicht vollziehen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem wegweisenden Urteil vom 26.11.2024 (Az.: 6 SLa 101/24) entschieden, dass ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ändern und das Gehalt kürzen darf, wenn ein Mitarbeiter die gesetzlich geforderte Nachqualifizierung verpasst.
Im Zentrum des Falls stand ein 1981 geborener Mann, der bereits seit dem 1. Oktober 2010 bei einem Rettungsdienstbetreiber beschäftigt war. Über viele Jahre hinweg verrichtete der Mann seinen Dienst als Rettungsassistent. Seine Bezahlung richtete sich nach der Entgeltgruppe 7 des DRK-Reformtarifvertrags, was zuletzt einem Bruttomonatsgehalt von rund 3.500 Euro entsprach. Die Arbeitswelt des Mannes geriet ins Wanken, als der Gesetzgeber beschloss, das Berufsbild im Rettungsdienst grundlegend zu reformieren.
Mit dem Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) und den entsprechenden Änderungen im Landes-Rettungsdienstgesetz Rheinland-Pfalz (RettDG RP) wurde der Beruf des „Notfallsanitäters“ als neue, höher qualifizierte Standardbesetzung für die Notfallrettung eingeführt. Für bestehende Rettungsassistenten sah das Gesetz Übergangsfristen vor. Wer weiterhin in der Notfallrettung auf dem bisherigen Niveau tätig sein wollte, musste bis zu einem Stichtag eine staatliche Ergänzungsprüfung ablegen.
Der langjährige Angestellte legte diese Prüfung nach § 32 Abs. 2 NotSanG jedoch nicht ab. Damit durfte er ab dem 1. Januar 2024 die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ nicht führen und – was noch gravierender war – er durfte gesetzlich nicht mehr als Verantwortlicher auf einem Rettungswagen in der Notfallrettung eingesetzt werden.
Der Arbeitgeber reagierte am 28….