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Widerruf bei einem Online-Autokauf: Wertersatz für die Erstzulassung

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Den Tesla online bestellt, zugelassen und direkt wieder widerrufen – nun fordert der Händler für die bloße Anmeldung eine Entschädigung in fünfstelliger Höhe. Das Oberlandesgericht München klärt, ob der Widerruf bei einem Online-Autokauf zur Kostenfalle wird, sobald ein amtlicher Stempel in den Papieren steht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 O 1478/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 22.01.2026
  • Aktenzeichen: 13 O 1478/24
  • Verfahren: Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts München II
  • Rechtsbereiche: Fernabsatzrecht, Autokauf
  • Relevant für: Autokäufer, Online-Händler, Banken

Käufer müssen bei Online-Autokäufen Wertersatz zahlen, wenn sie den Neuwagen vor dem Widerruf zulassen.
  • Die erste Zulassung eines Neuwagens senkt den Verkaufswert sofort um etwa zwanzig Prozent.
  • Eine Zulassung geht über die notwendige Prüfung der Ware im Online-Handel deutlich hinaus.
  • Die Verkäuferin darf diesen Wertverlust direkt mit der Rückzahlung des Kaufpreises verrechnen.
  • Käufer erhalten Anwaltskosten nur zurück, wenn die Gegenseite zuvor eine Frist verpasste.
  • Zinsen für verspätete Zahlungen fallen erst ab dem Start des Gerichtsverfahrens an.

Wie funktioniert der Widerruf bei einem Online-Autokauf?

Der Erwerb eines Fahrzeugs über das Internet verspricht maximale Bequemlichkeit. Mit wenigen Klicks ist der Kaufvertrag unterschrieben, die Finanzierung geklärt und der Neuwagen auf dem Weg zur Haustür. Doch was passiert, wenn das gelieferte Auto nicht den Erwartungen entspricht? In solchen Fällen greifen die strengen Regeln für Verträge, die ausschließlich über das Internet oder das Telefon geschlossen wurden. Das Gesetz gibt dem Käufer ein starkes Instrument an die Hand, um sich von dem Geschäft zu lösen. Dass dieses Vorgehen in der Praxis jedoch teure Hürden mit sich bringen kann, zeigt eine weitreichende Entscheidung aus der bayerischen Justiz.

Ein Neuwagenkäufer hatte am 9. Februar 2024 über den Onlineshop eines großen Automobilkonzerns ein Fahrzeug des Typs Tesla Model Y erworben. Der Bruttokaufpreis für den Elektro-SUV belief sich auf stolze 50.970,00 Euro. Um diese Summe aufzubringen, leistete der Kunde eine direkte Anzahlung in Höhe von 5.050,00 Euro aus eigener Tasche. Den verbleibenden Großteil von 45.920,00 Euro finanzierte er über ein Darlehen bei der deutschen Niederlassung einer italienischen Bank, der C. A. B. S.p.A. Zusätzlich stellte das Autohaus eine Servicepauschale von 65,00 Euro für die Abwicklung der Finanzierung in Rechnung.

Bereits bei der elektronischen Bestellung erhielt der Käufer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers. Darin war eine standardisierte Erklärung enthalten, die den Käufer über seine gesetzlichen Rechte bei einem Distanzgeschäft aufklären sollte. Die Übergabe des fabrikneuen Autos fand schließlich am 1. März 2024 statt. Doch die Freude über den Neuwagen währte nur kurz. Der Kunde beanstandete unmittelbar nach der Auslieferung zahlreiche qualitative Mängel an dem Fahrzeug und forderte eine sofortige Klärung. Er reklamierte die Fehler bereits einen Tag später in einem Servicecenter des Unternehmens und sprach dort am 4. März 2024 erneut persönlich vor….


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