Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Wx 52/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 28.02.2025
- Aktenzeichen: 12 Wx 52/24
- Verfahren: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts
- Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Grundbuchrecht
- Relevant für: GbR-Gesellschafter, Immobilienkäufer, Notare
Eine GbR muss beim Grundstücksverkauf im neuen Gesellschaftsregister stehen, trotz früherer Vormerkung.
- Das Grundbuchamt verlangt den Registereintrag, um die Vertretung der GbR sicher zu prüfen.
- Alte Schutzregeln für Käufer befreien die verkaufende Gesellschaft nicht von der neuen Registrierung.
- Das Amt trägt den Käufer erst nach Eintrag der GbR im neuen Register ein.
- Die Pflicht gilt auch bei Vormerkungen, die schon vor dem Jahreswechsel bestanden.
Muss sich eine GbR beim Hausverkauf im Register eintragen?
Zwei Immobilienbesitzer, die gemeinsam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden, entschlossen sich im Herbst 2023 zu einem Verkauf. Sie waren als Eigentümer von mehreren Teileigentumseinheiten ganz offiziell im Grundbuch eingetragen. Am 4. Oktober 2023 saßen die beiden Gesellschafter gemeinsam mit dem potenziellen Käufer vor einem Notar und unterzeichneten den Kaufvertrag. Alles schien wie ein reibungsloses Immobiliengeschäft abzulaufen. Der beauftragte Notar reichte die Papiere pflichtgemäß beim Amtsgericht Wernigerode ein und beantragte die Umschreibung des Eigentums sowie eine vorläufige Sicherung für den Käufer.
Das Grundbuchamt trug am 13. Oktober 2023 anstandslos eine sogenannte Auflassungsvormerkung ein. Diese Vormerkung dient als eiserne Reservierung für den Käufer und schützt ihn davor, dass die Immobilie in der Zwischenzeit an eine andere Person verkauft wird. Als der Notar jedoch im Februar 2024 die endgültige Umschreibung des Eigentums beantragte, stoppte die Behörde den Vorgang. Das Jahr hatte gewechselt, und mit dem Jahreswechsel war ein massives neues Gesetzespaket in Kraft getreten. Die Sachbearbeiter des Grundbuchamts verlangten plötzlich einen Nachweis, den die Verkäufer nicht erbringen wollten: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsse sich zwingend in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen, bevor die Immobilie den Besitzer wechseln dürfe.
Was ändert das MoPeG für den Verkauf durch eine GbR?
Hintergrund des Konflikts ist das Gesetz zur Personengesellschaftsrechtsreform, kurz MoPeG. Dieses Gesetz hat zum 1. Januar 2024 weitreichende Veränderungen für alle Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Deutschland gebracht. Über Jahrzehnte hinweg war die GbR eine sehr formlose Angelegenheit. Sie musste in keinem Handelsregister stehen, um Geschäfte zu machen oder Immobilien zu besitzen. Im Grundbuch standen stattdessen die Namen der einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz, dass sie als GbR handeln….