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Verzug bei der Baugrubenherstellung: Wer für Verzögerungen haftet

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de
Ein Berliner Hotelhochhaus soll wachsen, doch die Baugrube klafft leer. Bauherr und Firma streiten über monatelangen Stillstand, unvorhergesehene Bodenhindernisse und die Folgen eines gewagten Sondervorschlags zur Pfahlgründung. Wer trägt die Millionenlast, wenn die versprochene Zeitersparnis an den Realitäten des Baugrunds scheitert und das Kleingedruckte zur Falle wird?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 27 U 71/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Kammergericht (KG)
  • Datum: 05.09.2024
  • Aktenzeichen: 27 U 71/23
  • Verfahren: Feststellungsklage
  • Rechtsbereiche: Baurecht
  • Relevant für: Bauherren, Bauunternehmer, Architekten

Bauunternehmer haften für Verzögerungen, wenn sie eigenmächtig vom Bauplan abweichen und Risiken übernehmen.
  • Eigenmächtige Änderungen am Gründungskonzept gelten als Sondervorschlag mit vollem Haftungsrisiko.
  • Verspätete Freigaben der ursprünglichen Planung spielen bei eigenen Planänderungen keine Rolle.
  • Der Unternehmer trägt das Risiko für Baugrundhindernisse, die in den Unterlagen standen.
  • Unternehmer müssen Behinderungen und deren genaue Dauer für eine Fristverlängerung lückenlos beweisen.
  • Ein Sitzungsprotokoll mit festen Terminen gilt rechtlich als wirksame Mahnung für den Verzug.

Wann beginnt der Verzug bei der Baugrubenherstellung?

Der Bau eines neuen Hotelhochhauses in Berlin begann mit einem massiven rechtlichen Fundamentstreit. Im Februar des Jahres 2015 beauftragte eine Projektentwicklerin ein spezialisiertes Tiefbauunternehmen mit einem anspruchsvollen Vorhaben. Die Baufirma sollte eine komplexe Baugrube samt Tiefgründung für das neue Gebäude errichten. Doch aus dem ehrgeizigen Zeitplan wurde schnell ein juristisches Tauziehen um Zuständigkeiten, geänderte Pläne und tief im Boden verborgene Hindernisse.

Die Bauherrin vertrat den Standpunkt, dass sich das beauftragte Bauunternehmen bereits ab dem 7. Juli 2015 mit der Fertigstellung im Verzug befand. Die Baufirma wies diese Vorwürfe vehement zurück. Sie argumentierte, dass sie die Arbeiten aufgrund von verspäteten Planfreigaben und unerwarteten Problemen im Baugrund gar nicht rechtzeitig abschließen konnte. Der Streit eskalierte über mehrere Instanzen, bis schließlich das Kammergericht Berlin am 5. September 2024 ein weitreichendes Urteil fällte (Az. 27 U 71/23). Die Entscheidung zeigt detailliert auf, welche dramatischen Folgen es haben kann, wenn eine ausführende Firma von den ursprünglichen Vorgaben abweicht.

Wie regelt das Gesetz die Haftung für eine Bauverzögerung?

Wenn auf einer Baustelle die Bagger stillstehen, geht es schnell um sehr viel Geld. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in dem Paragrafen 286 BGB klar, wann ein Schuldner in Verzug gerät. Voraussetzung dafür ist in der Regel eine fällige Leistung und eine eindeutige Mahnung durch den Gläubiger. Befindet sich ein Bauunternehmen im Verzug, muss es für die daraus entstehenden finanziellen Schäden aufkommen. Das Gesetz bietet dem Schuldner jedoch ein Schlupfloch im Absatz 4 des Paragrafen 286 BGB: Wenn er die Verzögerung nicht zu vertreten hat, tritt kein Verzug ein.

Bei großen Bauvorhaben greift zusätzlich oft die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B)….


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