Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 8 SO 244/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Landessozialgericht
- Datum: 27.06.2025
- Aktenzeichen: L 8 SO 244/24
- Verfahren: Klage auf Kostenübernahme für eine Zwangsräumung
- Rechtsbereiche: Sozialhilferecht
- Relevant für: Sozialhilfeempfänger, Sozialbehörden
Das Sozialamt zahlt die Kosten einer Zwangsräumung nicht als laufende Wohnkosten oder Umzugskosten.
- Räumungskosten sind keine laufenden Wohnkosten, da sie das Wohnverhältnis endgültig beenden.
- Gebühren für Speditionen oder Gerichtsvollzieher gelten rechtlich nicht als notwendige Umzugskosten.
- Ohne eine vorherige Zusicherung durch das Amt besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.
- Mieter müssen Räumungen durch Kooperation verhindern, anstatt spätere Kosten dem Staat aufzubürden.
- Wer staatliche Beratungsangebote zur Wohnungssuche ablehnt, verliert Ansprüche auf finanzielle Unterstützung.
Muss das Sozialamt die Übernahme der Zwangsräumungskosten zahlen?
Am 4. und 5. April 2022 endete für eine 59-jährige Rentnerin ein jahrelanger juristischer Kampf um ihre 34 Quadratmeter große Mietwohnung in einem drastischen Einschnitt. Nach langen mietrechtlichen Auseinandersetzungen rückte eine Spedition an, begleitet von einem Gerichtsvollzieher, um das zivilrechtliche Räumungsurteil zu vollstrecken. Die Frau, die aufgrund einer vollen Erwerbsminderung eine Rente bezog, musste ihre Wohnung zwangsweise verlassen. Ihr gesamter Hausrat wurde in Kisten verpackt, abtransportiert und teilweise eingelagert oder direkt vernichtet. Die ehemalige Mieterin kam in den darauffolgenden Monaten ordnungsrechtlich in wechselnden Unterkünften unter, zunächst in einem Hostel, später in einem Hotel.
Der finanzielle Nachhall dieses Wohnungsverlusts war enorm. Die Rechnung für den Einsatz des Gerichtsvollziehers belief sich auf 7.287,65 Euro. Zusammen mit weiteren Gebühren für einen Rechtsbeistand summierten sich die Gesamtforderungen auf 7.450,68 Euro. Da die Frau in der Vergangenheit wiederholt erfolglos Anträge auf eine Grundsicherung gestellt hatte, wandte sie sich mit dieser massiven Schuldenlast an das zuständige Sozialamt. Sie forderte die vollständige Übernahme aller entstandenen Gebühren durch die staatliche Kasse.
Die Behörde zahlte zwar einen kleinen Teilbetrag in Höhe von 874,00 Euro für die Einlagerung und Vernichtung von Gegenständen und erkannte in einem parallel geführten Verfahren weitere 1.683,00 Euro an, weigerte sich jedoch strikt, die verbleibende Summe von 6.576,68 Euro zu übernehmen. In mehreren Bescheiden, darunter einem Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2023, lehnte das Amt die Zahlung mit der Begründung ab, dass eine Vollstreckungsmaßnahme nicht als regulärer Umzug gewertet werden könne und die Frau die Situation selbst verschuldet habe….