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Teilnahme eines Unterbevollmächtigten an der Videoverhandlung: Wann ist sie erlaubt?

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Nur dieser Anwalt kennt jedes Detail der Akte perfekt – doch am Frankfurter Bildschirm erscheint zum Termin plötzlich ein völlig fremder Unterbevollmächtigter. Wenn die mühsam erkämpfte digitale Zuschaltung zur bloßen Kanzleilogistik mutiert, stellt sich die grundlegende Frage nach dem eigentlichen Sinn der Videotechnik im Gerichtssaal.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-06 O 162/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 20.01.2026
  • Aktenzeichen: 2‑06 O 162/25
  • Verfahren: Streit um Video-Zugang für einen Ersatz-Anwalt
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Rechtsanwälte, Kläger, Beklagte

Das Gericht verweigert Ersatz-Anwälten den Video-Zugang; der Hauptanwalt betreut den Fall allein.
  • Video-Termine sollen die Anreise für den bestens informierten Hauptanwalt erleichtern.
  • Der Anwalt nannte sich zuvor den einzigen Experten für diesen Fall.
  • Anwälte dürfen sich nicht nur aus Bequemlichkeit per Video vertreten lassen.
  • Das Gericht sichert so die Qualität bei Gesprächen über einen Vergleich.

Wer darf rechtmäßig an einer Videoverhandlung teilnehmen?

Die fortschreitende Digitalisierung der Justiz ermöglicht es Juristen zunehmend, Gerichtstermine bequem vom eigenen Schreibtisch aus wahrzunehmen. Doch diese technische Erleichterung ist kein Freifahrtschein für bequeme Auslagerungen von juristischer Arbeit. Ein Rechtsanwalt versuchte, genau diese Grenzen auszutesten, und stieß dabei auf den deutlichen Widerstand der Justiz. Das Landgericht Frankfurt am Main musste sich am 20. Januar 2026 unter dem Aktenzeichen 2-06 O 162/25 mit der Frage befassen, wem genau die virtuelle Teilnahme an einer Sitzung eigentlich zusteht.

Der betroffene Anwalt vertrat eine Partei in einem Zivilrechtsstreit. Um sich die Fahrt in das Gerichtsgebäude zu ersparen, beantragte er die Durchführung der Sitzung über eine Bild- und Tonübertragung. Sein Hauptargument klang zunächst plausibel: Er betreue das Mandat völlig alleingestellt, kenne die Akte in- und auswendig und müsse für die Sitzung eine enorm weite Anreise auf sich nehmen. Daher sei sein persönliches Erscheinen vor der Kamera zwingend notwendig.

Das Gericht entsprach diesem Wunsch zunächst und gestattete die virtuelle Zuschaltung für die Parteien und ihre Rechtsbeistände. Doch dann änderte der Jurist plötzlich seine Strategie. Er reichte einen gesonderten Antrag ein und verlangte, dass stattdessen ein Unterbevollmächtigter – also ein eigens für den Termin engagierter Vertreter – an der virtuellen Sitzung teilnehmen dürfe. Die Richter durchschauten dieses Manöver und stoppten die digitale Vertretung umgehend.

Wie funktioniert der Antrag auf eine Videokonferenz?

Die rechtliche Basis für derartige digitale Gerichtstermine bildet der Paragraf 128a der Zivilprozessordnung. Diese Norm erlaubt es einem Gericht, den Beteiligten auf einen Antrag hin die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus zu gestatten. Die Handlung wird dann zeitgleich in Bild und Ton in den Gerichtssaal und an die Arbeitsplätze der zugeschalteten Personen übertragen.

Der Gesetzgeber hat diese Regelung nicht primär aus Bequemlichkeit geschaffen….


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