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Schadenersatz bei einer Luftsicherheitskontrolle: Wer für verpasste Flüge zahlt

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Drei Stunden Puffer, doch das Gate schließt vor seiner Nase, weil an der Sicherheitskontrolle trotz hohen Passagieraufkommens nur zwei Spuren besetzt waren. Jetzt stellt sich die Frage, ob der Staat für mangelhafte Personalplanung finanziell haften muss oder ob Reisende das Risiko überfüllter Flughäfen grundsätzlich allein tragen.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 U 13/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 01.12.2025
  • Aktenzeichen: 2 U 13/25
  • Verfahren: Berufung zur Entschädigung wegen Flugverlusts
  • Rechtsbereiche: Amtshaftungsrecht, Luftsicherheit
  • Relevant für: Flugreisende, Bundespolizei, Luftsicherheitsbehörden

Die Bundespolizei zahlt Reisekosten bei verpassten Flügen wegen zu langer Wartezeiten an unterbesetzten Sicherheitskontrollen.
  • Behörden müssen Sicherheitskontrollen bei hohem Passagieraufkommen mit ausreichend Personal besetzen.
  • Reisende behalten ihre Ansprüche bei rechtzeitigem Erscheinen zwei Stunden vor Abflug.
  • Die Bundespolizei haftet für Warteschlangen wegen zu weniger geöffneter Kontrollspuren.
  • Das Gericht spricht dem Kläger vollen Ersatz der vergeblichen Reisekosten zu.

Wer haftet für einen verpassten Flug wegen der Sicherheitskontrolle?

Ein lang ersehnter Urlaub auf Korsika und Sardinien endete für einen Reisenden bereits in der Abflughalle. Der Mann hatte für die Flugreise insgesamt 3.476 Euro bezahlt. Am Tag des Abflugs betrat er um 8:36 Uhr das Terminal, gab sein Gepäck auf und begab sich auf direktem Weg zu den Sicherheitskontrollen. Dort bot sich ihm ein Bild des Chaos: Die Warteschlangen reichten weit bis in die öffentliche Flughafenhalle zurück. Der Grund dafür war offensichtlich, denn von zehn vorhandenen Kontrollspuren waren an diesem Vormittag lediglich zwei geöffnet.

Der Fluggast reihte sich ein, steckte vor dem eigentlichen Zugang zum Sicherheitsbereich in einem regelrechten Nadelöhr fest und musste im zweiten Kontrollbereich nochmals rund 15 Minuten warten. Als er das Gate schließlich erreichte, war sein Flugzeug bereits ohne ihn gestartet. Durch die Stornierung der Reise fielen 90 Prozent der Kosten als Gebühren an. Nach Abzug einer geringen Rückerstattung erlitt der Urlauber einen endgültigen finanziellen Verlust in Höhe von 3.016,40 Euro. Diesen Betrag forderte er von der Bundesrepublik Deutschland zurück, da die Bundespolizei für die Organisation der Luftsicherheitskontrollen zuständig ist.

In der ersten Instanz wies das Landgericht Potsdam die Klage am 16. Januar 2025 ab (Az.: 4 O 21/23). Der dortige Einzelrichter vertrat die Auffassung, dass die Wartezeit vor dem eigentlichen Sicherheitsbereich in den Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers falle und keine schuldhafte Pflichtverletzung der Bundespolizei feststellbar sei. Der enttäuschte Reisende gab sich damit nicht zufrieden und legte form- und fristgerecht Berufung ein. Der Fall landete vor dem 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Brandenburg, der am 1. Dezember 2025 ein weitreichendes Urteil fällte (Az.: 2 U 13/25) und die Entscheidung der Vorinstanz komplett aufhob.

Wann liegt eine Amtspflichtverletzung der Bundespolizei vor?…


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