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Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsversicherung: Wann Akteneinträge nicht ausreichen

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de
Post-Covid stoppt die Karriere, die Versicherung zahlt keinen Cent. Wegen angeblich verschwiegener Diagnosen in der elektronischen Patientenakte kündigt der Versicherer den Schutz nach Jahren plötzlich fristlos auf. Das Landgericht Erfurt prüft nun, ob digitale Vermerke ohne persönlichen Arztkontakt ausreichen, um eine gesamte Lebensplanung rechtlich zu vernichten.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 O 1202/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Erfurt
  • Datum: 28.10.2025
  • Aktenzeichen: 8 O 1202/24
  • Verfahren: Klage auf Fortbestand einer Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
  • Relevant für: Versicherte, Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälte

Versicherer verliert das Recht zum Vertragsabbruch bei nachweislich falschen Einträgen in der Patientenakte des Kunden.
  • Der Kläger verschwieg keine Wirbelsäulenbehandlung bei Abschluss der Versicherung im Jahr 2022.
  • Die Patientenakte enthielt fehlerhafte Diagnosen ohne einen persönlichen Kontakt zum behandelnden Hausarzt.
  • Bloße Rezepte ohne Untersuchung zählen nicht als wichtige ärztliche Behandlung für den Versicherungsantrag.
  • Die Versicherung bleibt trotz der Kündigung durch den Anbieter für den Kunden bestehen.
  • Die Versicherung zahlt dem Kunden zudem seine entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten weitgehend zurück.

Wann droht Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Ein unerwarteter Schicksalsschlag zwingt einen Menschen aus dem Berufsleben. Genau für dieses Szenario schließen viele Erwerbstätige eine Versicherung ab, um den finanziellen Ruin abzuwenden. Doch wenn der Ernstfall eintritt, durchleuchten die Anbieter oftmals die gesamte medizinische Vergangenheit des Kunden. Finden sich in den alten Arztakten Diagnosen, die beim Vertragsabschluss nicht angegeben wurden, verweigert das Unternehmen häufig die Zahlung und löst den Vertrag auf. Ein Gesundheits- und Krankenpfleger sah sich genau mit dieser existenzbedrohenden Situation konfrontiert.

Der Mann hatte im August 2022 eine Police abgeschlossen, die ihm eine monatliche Rente in Höhe von 1.500 Euro zuzüglich eines Steigerungssatzes von einem Prozent garantieren sollte. Bereits wenige Monate später, im Oktober 2022, erkrankte er an den Folgen einer Post-COVID-Infektion und konnte seinen Beruf nicht mehr ausüben. Als er im März 2023 die versprochenen Leistungen einforderte, holte das Versicherungsunternehmen weitreichende Auskünfte bei seinen Ärzten ein. Die Assekuranz stieß auf medizinische Notizen aus dem Jahr 2019, die auf Probleme mit der Wirbelsäule hindeuteten. Daraufhin erklärte der Anbieter im Juni 2023 die sofortige Aufhebung des Vertrags.

Der Pfleger wehrte sich gegen diesen drastischen Schritt und zog vor Gericht. Das Landgericht Erfurt verhandelte den komplexen Fall unter dem Aktenzeichen 8 O 1202/24 und fällte am 28. Oktober 2025 ein zugunsten des kranken Mannes ausfallendes Urteil. Die Richter mussten tief in die Beweiswürdigung einsteigen und klären, ob elektronische Krankenakten unumstößliche Wahrheiten enthalten und wann ein einfacher Zettel vom Arzt rechtlich als Behandlung gilt.

Was besagt das Gesetz zur vorvertraglichen Anzeigepflicht?…


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