Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 33/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
- Datum: 16.12.2025
- Aktenzeichen: 7 U 33/25
- Verfahren: Klage auf Löschung von Internet-Bewertungen
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Medienrecht
- Relevant für: Portalbetreiber, bewertete Unternehmen
Portalbetreiber müssen Bewerter so weit individualisieren, dass Firmen den geschäftlichen Kontakt selbst prüfen können.
- Firmen dürfen Bewertungen anzweifeln, wenn der geschäftliche Kontakt zum Bewerber unklar bleibt.
- Portale müssen dem Unternehmen konkrete Hinweise zur Identität des Verfassers liefern.
- Eine bloße Versicherung der Plattform über eine erfolgreiche Prüfung reicht nicht aus.
- Stark geschwärzte Dokumente genügen nicht für eine ausreichende Prüfung durch das Unternehmen.
- Ohne ausreichende Identifizierung muss das Portal die beanstandeten Bewertungen dauerhaft löschen.
Wann gelingt die Löschung einer Arbeitgeberbewertung im Internet?
Ein mittelständisches Unternehmen mit rund 15 Beschäftigten sah sich mit massiver Kritik im Internet konfrontiert. Auf einem bekannten Arbeitgeberbewertungsportal häuften sich negative Einträge über die Firma. Das Profil wies zu diesem Zeitpunkt einen Schnitt von lediglich 2,5 Sternen auf. Die Geschäftsführung wollte diesen digitalen Reputationsschaden nicht hinnehmen und wandte sich an die Betreiberin der Plattform, um die Löschung von vier spezifischen Einträgen zu erwirken.
Die beanstandeten Bewertungen stammten aus den Jahren 2019 bis 2023 und ließen kein gutes Haar an dem Betrieb. Im Detail ging es um folgende Äußerungen:
- Bewertung 1 vom Februar 2019 bestand aus dem knappen Urteil „katastrophe“.
- Bewertung 2 vom Oktober 2019 warnte künftige Bewerber mit den Worten „Nie wieder!“.
- Bewertung 3 aus dem November 2020 riet unverblümt: „Leute, bewerbt euch einfach woanders…“.
- Bewertung 4 aus dem März 2023 warf der Arbeitgeberin vor: „Läßt anwaltlich Bewertungen im Netz löschen…“.
Die betroffene Firma kontaktierte das Portal und rügte die Beiträge. Das Argument der Unternehmensleitung: Diese Texte stammen gar nicht von echten Mitarbeitenden. Nach einem derartigen Hinweis nahm die Plattformbetreiberin die Einträge zunächst offline und forderte die Verfasser auf, einen Nachweis über ihre Beschäftigung zu erbringen. Die anonymen Nutzer reichten daraufhin Arbeitszeugnisse und Gehaltsabrechnungen ein. Das Portal schwärzte die persönlichen Daten auf diesen Dokumenten nahezu vollständig, leitete die verbliebenen Schnipsel an das Unternehmen weiter und stellte die Bewertungen wieder online. Damit begann ein juristischer Streit, der vor dem Landgericht Hamburg startete und schließlich am 16. Dezember 2025 vor dem 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 7 U 33/25) seinen Abschluss fand.
Welche Gesetze gelten für Prüfpflichten des Portalbetreibers?…