Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 5/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 13.12.2024
- Aktenzeichen: 3 U 5/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Haftungsrecht, Mietrecht
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Kita-Betreiber
Vermieter haften für herabstürzende Deckenteile, wenn sie trotz bekannter Waschbären im Haus die Deckenstabilität nicht prüfen.
- Waschbären beschädigten die Deckenkonstruktion und verursachten dadurch den plötzlichen Einsturz im Treppenhaus.
- Vermieter müssen nach Hinweisen auf Waschbärenbefall die Sicherheit der Decken aktiv kontrollieren.
- Bereits gezahltes Schmerzensgeld der Versicherung deckt Ansprüche bei folgenlos ausgeheilten Verletzungen ab.
- Selbstständige belegen ihren Verdienstausfall zwingend durch Steuerunterlagen oder detaillierte Gewinnberechnungen.
- Ungenaue Angaben zu psychischen Belastungen rechtfertigen keine weiteren Entschädigungen durch das Gericht.
Wann haftet der Vermieter bei einem Deckenabsturz?
Ein alltäglicher Gang durch ein Treppenhaus endete für eine Tagesmutter beinahe in einer Katastrophe. Am 26. April 2021 verließ die Frau mit zwei betreuten Kleinkindern und deren Eltern ihre gemieteten Gewerberäume im ersten Obergeschoss. Plötzlich löste sich ein großer Teil der Decke und stürzte krachend herab. Die Trümmer trafen die Betreiberin der Kindertagespflege schwer an Kopf und Körper. Ein solches Horrorszenario wirft unweigerlich die Frage auf, wer für die verheerenden Folgen geradestehen muss. Der Fall landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Brandenburg, das am 13. Dezember 2024 unter dem Aktenzeichen 3 U 5/25 eine weitreichende Entscheidung traf.
Die Ursache für die herabfallenden Trümmer war kein gewöhnlicher Baumangel, sondern das Werk von Wildtieren. Waschbären hatten sich auf dem Dachboden eingenistet und die Bausubstanz massiv beschädigt. Das Brisante an der Situation war die Vorgeschichte, denn die Mieterin hatte den Gebäudeeigentümer bereits neun Monate zuvor, in einer E-Mail vom 12. Juli 2020, ausdrücklich auf den Waschbärenbefall hingewiesen. Daraufhin schickte der Hausbesitzer im August 2020 Handwerker, die einen Zugang für Kleintiere an der Fassade mit Zink verschlossen. Weitere Kontrollen im Inneren der Dachkonstruktion blieben aus.
Dieser Ablauf führte zu einem erbitterten Rechtsstreit über die Haftung des Vermieters bei einem Deckenabsturz. Nachdem ein vorangegangenes Verfahren vor dem Amtsgericht Fürstenwalde (Az. 5 C 61/21) bereits mietvertragliche Aspekte wie eine Mietminderung in einem Vergleich geregelt hatte, ging es nun um handfeste Schadensersatzforderungen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage in der ersten Instanz ab (Az. 11 O 318/22), woraufhin die verletzte Frau in die Berufung ging….