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Grundschuld für noch nicht gezeugte Nacherben: Wann ist die Löschung möglich?

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Mit 64 Jahren kinderlos und die Immobilie trotzdem blockiert: Eine Erbin will die Grundschuld für ihre nie geborenen Nachfahren löschen lassen, da biologisch kein Nachwuchs mehr kommen kann. Reicht das medizinische Ende der Fruchtbarkeit rechtlich aus oder blockiert die theoretische Möglichkeit einer Adoption auf ewig das Grundbuch?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZB 48/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof (BGH)
  • Datum: 26.06.2025
  • Aktenzeichen: V ZB 48/24
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht
  • Relevant für: Vorerben, Nacherben, Grundstückseigentümer

Vorerben dürfen Grundschulden für ungeborene Kinder nur mit Zustimmung eines Pflegers im Grundbuch löschen.
  • Gerichte erlauben Grundschulden für noch nicht gezeugte Kinder zur Absicherung künftiger Erben.
  • Für die Löschung müssen Betroffene zustimmen oder ein Gericht bestellt einen Pfleger.
  • Eine bloße Versicherung über Kinderlosigkeit reicht als Beweis für das Grundbuchamt nicht aus.
  • Das Gericht schließt künftige Kinder durch Adoptionen auch im hohen Alter nicht aus.
  • Die Bezeichnung als Kinder der Vorerbin ist für den Eintrag im Grundbuch ausreichend.

Gilt eine Grundschuld für noch nicht gezeugte Nacherben?

Eine mittlerweile 64-jährige Frau stand vor einem juristischen Dilemma, das bis zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe führte. Im Jahr 2003 verstarb die Mutter der Frau und hinterließ ein Testament mit einer klaren Konstruktion zur Vermögensnachfolge. Die Tochter wurde als sogenannte Vorerbin eingesetzt. Das bedeutet im deutschen Erbrecht, dass sie über das Vermögen zwar verfügen darf, es aber letztlich für die nächste Generation erhalten muss. Als endgültige Nacherben bestimmte das Testament die leiblichen Kinder der Vorerbin. Sollte sie kinderlos bleiben, würden ersatzweise ihre beiden Geschwister das Erbe antreten.

Drei Jahre nach dem Tod der Mutter verkaufte die Tochter ein Grundstück aus dem Nachlass. Das Gesetz zwingt Vorerben in einem solchen Fall, den erzielten Kaufpreis mündelsicher anzulegen, damit das Geld für die künftige Generation nicht verloren geht. Um diese strenge Auflage zu erfüllen, wählte die Frau im Jahr 2006 einen ungewöhnlichen, aber rechtlich möglichen Weg. Sie ließ auf ein Haus, das ihr ganz persönlich gehörte und nicht Teil der Erbschaft war, eine brieflose Grundschuld in Höhe von 187.000 Euro eintragen. Im Grundbuch wurden als Gläubiger ausdrücklich die Nacherben vermerkt – also ihre Kinder, ersatzweise die Geschwister in einer Erbengemeinschaft.

Fast zwei Jahrzehnte später wollte die Eigentümerin diese Belastung aus ihrem Grundbuch entfernen lassen. Sie reichte bei dem zuständigen Grundbuchamt einen formellen Löschungsantrag ein. Um zu beweisen, dass die eingetragene Grundschuld gegenstandslos geworden war, legte sie notariell beurkundete Löschungsbewilligungen ihrer beiden Geschwister vor. Zusätzlich gab sie eine eidesstattliche Versicherung ab, in der sie feierlich erklärte, weder leibliche noch adoptierte Kinder zu haben. Das Grundbuchamt stellte sich jedoch quer und wies den Antrag zurück….


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