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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß: Gilt die Strafe auch beim Spurwechsel?

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de
Ein schneller Spurwechsel mitten auf der Kreuzung bei Rot bringt einen Profi der Personenbeförderung nach Jahrzehnten tadelloser Arbeit in Bedrängnis. Trotz 20 Jahren ohne Unfälle droht ihm wegen einer einzigen Sekunde der Entzug seiner Existenzgrundlage. Genügt die bloße Abwesenheit einer Gefahr, um das Fahrverbot nach einem qualifizierten Rotlichtverstoß noch abzuwenden?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 201 ObOWi 699/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 24.10.2025
  • Aktenzeichen: 201 ObOWi 699/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld-Urteil
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Taxifahrer bei Rotlichtverstößen

Wer innerhalb einer Kreuzung in eine rote Spur wechselt, begeht einen schweren Rotlichtverstoß.
  • Ein Taxifahrer wechselte in der Kreuzung trotz Rotlichts spontan die Fahrspur.
  • Das Gericht wertet diesen Spurwechsel als vollwertigen Verstoß gegen das Rotlicht.
  • Wenn niemand gefährdet wird, sinkt die Strafe oder das Fahrverbot nicht automatisch.
  • Ersttäter ohne vorherige Punkte müssen trotzdem die volle Strafe laut Bußgeldkatalog zahlen.
  • Der Wunsch eines Fahrgastes entschuldigt den gefährlichen Richtungswechsel im Kreuzungsbereich keinesfalls.

Wann droht ein Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß?

Ein kurzer Moment der Unentschlossenheit an einer großen Kreuzung führte für einen berufsmäßigen Taxifahrer zu einem ausgedehnten Rechtsstreit. Am 18. Juni 2024 befuhr der Mann innerorts eine mehrspurige Straße, die klare Richtungskennzeichnungen aufwies. Er ordnete sich zunächst ordnungsgemäß auf der Linksabbiegerspur ein. Die Ampel zeigte einen grünen Pfeil für diese Fahrtrichtung. Der Fahrer fuhr über die Haltelinie und in den weitläufigen Kreuzungsbereich ein. Doch genau in diesem Moment äußerte sein Fahrgast einen neuen Wunsch und bat darum, stattdessen nach rechts abzubiegen. Der Chauffeur reagierte prompt, änderte noch mitten auf der Kreuzung seine Fahrtrichtung und wechselte auf die Rechtsabbiegespur.

Das Problem an diesem spontanen Manöver: Für die Rechtsabbieger leuchtete zu diesem Zeitpunkt bereits seit über einer Sekunde das Rotlicht. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt wertete diesen Vorgang als einen qualifizierten Rotlichtverstoß. Die Behörde erließ am 23. September 2024 einen Bußgeldbescheid, der eine Geldstrafe von 200 Euro forderte und zudem verhängte ein einmonatiges Fahrverbot gegen den Berufsfahrer. Ein harter Schlag für einen Menschen, der seinen Lebensunterhalt auf der Straße verdient.

Der Mann wollte diese weitreichende Konsequenz nicht hinnehmen und legte einen Einspruch ein. Der Fall landete vor einem Amtsgericht, das am 9. April 2025 ein bemerkenswert mildes Urteil fällte. Das Gericht reduzierte die Geldbuße auf lediglich 55 Euro und strich das gefürchtete Fahrverbot komplett aus dem Urteil. Doch die lokale Staatsanwaltschaft akzeptierte diesen Richterspruch nicht. Sie legte eine Rechtsbeschwerde ein und brachte den Fall vor das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG), das am 24. Oktober 2025 unter dem Aktenzeichen 201 ObOWi 699/25 eine finale Entscheidung treffen musste….


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