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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintragung eines Erbbaurechts nach SachenRBerG: BGH-Urteil ersetzt die Einigung

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Das Haus gehört ihm, der Boden einem völlig Fremden. Seit über 30 Jahren kämpft ein Berliner Hausbesitzer um die rechtliche Absicherung seines Eigentums auf diesem fremden Grund und Boden. Ein bloßes Feststellungsurteil soll nun den Notarvertrag ersetzen, doch das Grundbuchamt verweigert für das geplante Erbbaurecht ohne die eigenhändige Unterschrift des Eigentümers beharrlich jeden Eintrag.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZB 66/14

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 13.05.2015
  • Aktenzeichen: V ZB 66/14
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Sachenrechtsbereinigung, Grundbuchrecht
  • Relevant für: Grundstückseigentümer, Gebäudenutzer, Notare

Ein Urteil über einen notariellen Vermittlungsvorschlag ersetzt die nötige Einigung für das Grundbuchamt.
  • Das Urteil stellt alle Rechte und Pflichten aus dem Notarvorschlag verbindlich fest.
  • Das Grundbuchamt trägt das Erbbaurecht auch ohne neue Erklärungen der Beteiligten ein.
  • Die gerichtliche Entscheidung umfasst den Vertrag und den eigentlichen Wechsel der Rechte.
  • Dieses Verfahren klärt den Besitz von Gebäuden und Grundstücken jetzt deutlich schneller.

Wie gelingt die Eintragung von einem Erbbaurecht?

Die deutsche Einheit brachte nicht nur politische Veränderungen, sondern auch enorme juristische Herausforderungen mit sich. Eine der größten Baustellen war die Zusammenführung der unterschiedlichen Eigentumsordnungen. In der DDR war es völlig normal, dass der Eigentümer eines Grundstücks nicht zwangsläufig auch der Eigentümer des darauf stehenden Gebäudes war. Um diese rechtliche Spaltung nach der Wende aufzulösen, schuf der Gesetzgeber ein spezielles Instrumentarium. In einem bemerkenswerten Fall vor dem Bundesgerichtshof stritten die Beteiligten darüber, wie genau diese rechtliche Zusammenführung in der Praxis zu vollziehen ist. Im Zentrum des Geschehens stand eine Grundstücksgesellschaft des Landes Berlin. Ihr gehörte der Grund und Boden. Auf diesem Grundstück stand ein Gebäude, das sich im Eigentum von zwei Privatpersonen befand. Diese beiden Gebäudeeigentümer hatten in der Vergangenheit ein weitreichendes Nutzungsrecht verliehen bekommen. Nach der Wende wurden sie zunächst auf Basis von einem Kaufvertrag nach dem alten Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude in das Grundbuch eingetragen. Die Grundstücksgesellschaft ließ diese Eintragung jedoch später erfolgreich für unwirksam erklären, sodass eine Löschung bewilligt wurde. Das Ziel der landeseigenen Gesellschaft war es nun, die Situation rechtlich sauber zu ordnen und zugunsten der beiden Privatpersonen ein reguläres Erbbaurecht zu bestellen. Um dieses Ziel zu erreichen, leitete das Berliner Unternehmen ein formelles Verfahren ein. Ein Notar erarbeitete einen detaillierten Entwurf, der alle notwendigen Schritte umfasste: den Vertrag zur Bestellung des Erbbaurechts, die Vereinbarung über eine Erbbauzinsreallast sowie die Löschung des alten Nutzungsrechts. Da die Gebäudeeigentümer offenbar nicht an der Umsetzung mitwirkten, zog die Grundstücksgesellschaft vor Gericht. Das Landgericht Berlin erließ am 18. März 2011 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil….

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