Zum vorliegenden Urteilstext springen: 29 W 1/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 23.01.2026
- Aktenzeichen: 29 W 1/26
- Verfahren: Beschwerde zum Beweisverfahren
- Rechtsbereiche: Energierecht
- Relevant für: Stromkunden, Energieversorger, Solar-Anlagen-Besitzer
Kunden dürfen Stromzähler gerichtlich prüfen lassen, wenn die Rechnung trotz neuer Solaranlage unerklärlich stark steigt.
- Der Versorger haftet für Zählerfehler, auch wenn ihm das Messgerät gar nicht selbst gehört.
- Ein gerichtliches Gutachten ist zulässig, um spätere Prozesse vorzubereiten oder unnötige Klagen zu vermeiden.
- Kunden müssen keine behördliche Prüfung abwarten, sondern können direkt ein unabhängiges gerichtliches Gutachten fordern.
- Experten klären dabei, ob der Zähler fremden Strom oder die eigene Solareinspeisung falsch erfasst.
Wie leitet man ein Beweisverfahren gegen den Stromversorger ein?
Eine vierköpfige Familie aus einer hessischen Stadt erlebte nach der Modernisierung ihres kernsanierten Wohnhauses eine böse Überraschung. Die Eigentümerin hatte im Jahr 2022 eine leistungsstarke Photovoltaik-Anlage mit 30 Kilowatt-Peak (kWp) auf dem Dach installieren lassen. Das erklärte Ziel dieser erheblichen Investition war eine spürbare Entlastung bei den Energiekosten. Doch das Gegenteil trat ein: Nach der Inbetriebnahme der Solaranlage schossen die in Rechnung gestellten Stromkosten plötzlich steil in die Höhe. Die zuständige Grundversorgerin pochte auf den Ausgleich der Rechnungen und drohte mit einem Schreiben vom 24. März 2025 sogar mit einer Sperrung der Stromversorgung, sollte die Familie nicht zahlen.
Die Hausbesitzerin vermutete einen massiven technischen Fehler. Sie wollte die drohende Dunkelheit im Haus abwenden und gleichzeitig einen jahrelangen, teuren Zivilprozess vermeiden. Daher beantragte sie bei dem zuständigen Landgericht Limburg an der Lahn ein sogenanntes selbständiges Beweisverfahren. Mit diesem juristischen Werkzeug lässt sich der technische Ist-Zustand durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen offiziell festhalten, bevor Beweise verloren gehen oder ein langwieriger Hauptprozess startet. Die Kundin wollte durch einen Experten klären lassen, ob der Stromzähler den Verbrauch tatsächlich korrekt misst, ob möglicherweise dritte Parteien unbemerkt Strom über ihren Zähler abzweigen oder ob die Messanlage fälschlicherweise den eingespeisten Solarstrom als eigenen Verbrauch verbucht.
Das Landgericht Limburg an der Lahn lehnte diesen Antrag zunächst mit einem Beschluss vom 17. November 2025 (Aktenzeichen: 1 OH 6/25) ab. Die Richter der ersten Instanz sahen das Energieunternehmen nicht als den richtigen Ansprechpartner für dieses Verfahren an. Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Hausbesitzerin mit einer sofortigen Beschwerde. Als das Landgericht dieser Beschwerde in einem Nichtabhilfebeschluss vom 16….