Zum vorliegenden Urteilstext springen: 102 AR 180/25 e
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 11.02.2026
- Aktenzeichen: 102 AR 180/25 e
- Verfahren: Bestimmung des zuständigen Gerichts
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Mietrecht
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Kläger gegen mehrere Personen
Das Gericht bestimmt keinen gemeinsamen Ort, wenn bereits ein festes Gericht für Wohnraumstreitigkeiten zuständig ist.
- Die Klägerin wollte zwei Personen an verschiedenen Wohnorten gemeinsam an einem Ort verklagen.
- Das Gericht lehnt den Antrag ab, da das Gesetz bereits ein zuständiges Gericht vorschreibt.
- Bei Streit um Wohnungen ist ausschließlich das Gericht am Ort der Immobilie zuständig.
- Diese Regel greift auch, wenn die Beteiligten darüber streiten, ob der Mietvertrag gilt.
- Die Klägerin kann ihre Klage deshalb direkt beim zuständigen Amtsgericht am Wohnort einreichen.
Wie beantragt man die Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands?
Eine Immobilienbesitzerin stand vor einem juristischen und geografischen Problem, als sie zwei ehemalige Bewohner ihres Einfamilienhauses auf Zahlung verklagen wollte. Das Haus liegt in einer Gemeinde, die zum Bezirk des Amtsgerichts Wolfratshausen gehört. Die Eigentümerin fordert von den beiden Männern die Rückzahlung von 9.000 Euro, die sie als Investitionskostenzuschuss geleistet hatte, sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.000 Euro. Der Grund für diese Forderungen: Ein Mietvertrag aus dem Oktober 2023 sei niemals wirksam zustande gekommen.
Die Schwierigkeit an dem Vorhaben bestand in den Wohnorten der beiden Männer. Einer der ehemaligen Bewohner lebt mittlerweile im Bezirk des Landgerichts Bad Kreuznach, der andere im Bezirk des Landgerichts München I. Wenn eine Person eine Klage einreichen möchte, muss sie dies normalerweise an dem Gericht tun, das für den Wohnsitz der Gegenseite zuständig ist. Bei zwei Personen mit weit voneinander entfernten Wohnorten drohen somit zwei getrennte Prozesse. Um dies zu verhindern, wandte sich die Hauseigentümerin an das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG).
Mit einem Antrag forderte sie das höchste bayerische Gericht auf, ein gemeinsames Gericht für die geplante Zivilklage zu bestimmen. Eine solche Entscheidung traf das Gericht mit einem Beschluss vom 11.02.2026 unter dem Aktenzeichen 102 AR 180/25 e. Der Senat für Rechtsantragssachen musste klären, ob in diesem speziellen Fall eine obergerichtliche Zuweisung überhaupt notwendig ist oder ob das Gesetz nicht ohnehin eine klare Antwort bereithält.
Welche Gerichte sind für Wohnraumstreitigkeiten zuständig?
Um den Fall zu verstehen, muss man einen Blick in die Zivilprozessordnung werfen. Die Paragrafen 12 und 13 der ZPO regeln den allgemeinen Gerichtsstand….