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Ausgleich für voreheliche Leistungen: Die Wertsteigerung der Immobilie zählt

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Hunderte Arbeitsstunden investiert, das Haus der Partnerin aufwendig saniert – nach dem Ehe-Aus verlangt der Helfer nun den finanziellen Ausgleich für voreheliche Leistungen. Doch wer seinen Fleiß lediglich mit Belegen und Zeitlisten begründet, könnte bei der juristisch geforderten Berechnung der Marktwertsteigerung eine folgenschwere Überraschung erleben.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 UF 597/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
  • Datum: 31.10.2024
  • Aktenzeichen: 13 UF 597/24
  • Verfahren: Beschwerde gegen Abweisung eines Zahlungsantrags
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Güterrecht
  • Relevant für: Geschiedene Eheleute, Hauseigentümer, Partner mit vorehelichen Eigenleistungen

Partner müssen für Geldersatz vorehelicher Bauleistungen die exakte Wertsteigerung des Hauses rechnerisch belegen.
  • Das Gericht wies die Klage mangels einer detaillierten Vergleichsrechnung zum Zugewinn ab.
  • Der Anspruch richtet sich nach der Wertsteigerung, nicht nach dem reinen Arbeitswert.
  • Kläger müssen das Anfangsvermögen und Endvermögen beider Partner vollständig und nachvollziehbar darlegen.
  • Gemeinsames Wohnen und Bauen begründet allein noch keinen automatischen Anspruch auf Kostenersatz.
  • Ein stiller Gesellschaftsvertrag erfordert den ausdrücklichen Willen zu gemeinsamem wirtschaftlichem Eigentum.

Wann gibt es einen Ausgleich für voreheliche Leistungen?

Wenn Paare ein Haus bauen oder aufwendig sanieren, fließen oft erhebliche Geldsummen und unzählige Arbeitsstunden in das gemeinsame Projekt. Doch was passiert, wenn die Immobilie rechtlich gesehen nur einem der beiden Partner gehört? Scheitert die Beziehung Jahre später, stellt sich unweigerlich die Frage nach dem investierten Geld und der geleisteten Arbeit. Genau mit einem solchen Fall musste sich das Oberlandesgericht Koblenz am 31. Oktober 2024 intensiv beschäftigen (Az. 13 UF 597/24). Ein Handwerker hatte lange vor der eigentlichen Hochzeit massiv in das Haus seiner damaligen Lebensgefährtin investiert.

Der Mann steckte nach eigenen Angaben enorme Sachwerte und viel eigene Arbeitskraft in die Errichtung und den Ausbau der Immobilie. Das Paar heiratete später, lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ließ sich schließlich wieder scheiden. Eigentlich hätte nun ein klassisches Verfahren zum Zugewinnausgleich stattfinden müssen. Dieses wurde im Rahmen der Scheidung zwar begonnen, dann aber abgetrennt und von den Ex-Eheleuten nicht weiter verfolgt. Stattdessen wählte der Mann einen anderen Weg. Er wandte sich an das zuständige Familiengericht in Bad Neuenahr-Ahrweiler und forderte einen finanziellen Ausgleich in Höhe von stolzen 252.000 Euro.

Seine Argumentation war simpel: Er habe durch seine Hände Arbeit und sein Geld einen massiven Wert geschaffen. Es sei schlichtweg ungerecht, wenn er diese Werte nach der Trennung der alleinigen Hausbesitzerin kostenlos überlassen müsse. Nachdem das Amtsgericht seinen Antrag abgewiesen hatte, zog der enttäuschte Ex-Mann vor das Oberlandesgericht, um um sein Geld zu kämpfen.

Kann man einen Anspruch neben dem Zugewinnausgleich geltend machen?

Die rechtliche Situation bei einer Scheidung ist im Normalfall klar geregelt….


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