Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 2 R 42/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landessozialgericht Hamburg
- Datum: 10.12.2025
- Aktenzeichen: L 2 R 42/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rehabilitation
- Relevant für: Menschen mit Behinderung, Rentenversicherung
Eine Klägerin muss ihren abgebrochenen Eignungstest wiederholen, bevor sie Leistungen für Werkstätten erhält.
- Die Rentenversicherung testet zuerst die Belastbarkeit der Klägerin auf dem freien Arbeitsmarkt.
- Da die Klägerin den ersten Versuch abbrach, darf die Versicherung erneut testen.
- Erst nach einem praktischen Test steht die Eignung für eine Behindertenwerkstatt fest.
- Das Gericht sieht keinen Fehler in der Entscheidung der Rentenversicherung.
- Das Wunschrecht der Versicherten erlaubt keinen direkten Zugang zu geschützten Werkstätten.
Wer hat Anspruch auf eine Werkstatt für behinderte Menschen?
Eine lange Phase der Arbeitslosigkeit stellt Betroffene und Behörden vor enorme Herausforderungen. Wenn gesundheitliche Einschränkungen hinzukommen, wird die Suche nach dem passenden Platz im Berufsleben oft zu einem juristischen Ringen. Eine 47-jährige Frau kämpfte vor den Sozialgerichten jahrelang um ihre berufliche Zukunft. Die Betroffene leidet unter einer psychischen Störung, einer leichten Intelligenzminderung sowie einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Ihr wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt.
Die berufliche Biografie der Frau war geprägt von zahlreichen Brüchen. Nach einem Hauptschulabschluss an einer Förderschule absolvierte sie in den späten Neunzigerjahren zwar eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau und arbeitete bis 2004 in diesem Beruf. Doch seit dem Jahr 2006 ist sie ohne feste Anstellung. Aufgrund ihrer vielfältigen Einschränkungen wünschte sich die betroffene Frau einen dauerhaften, geschützten Arbeitsplatz. Sie strebte eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen an.
Der zuständige Rentenversicherungsträger wollte diesem Wunsch jedoch nicht ungeprüft nachgeben. Die Behörde bestand darauf, die Belastbarkeit der Frau zunächst in der freien Wirtschaft zu testen. Sie ordnete eine wiederholte Maßnahme an, um die tatsächlichen Fähigkeiten systematisch zu erfassen. Das Landessozialgericht Hamburg wies die Klage der Frau am 10. Dezember 2025 endgültig ab und bestätigte die Vorgehensweise der Behörde (Aktenzeichen L 2 R 42/24). Die Entscheidung fällte eine Berichterstatterin gemeinsam mit ehrenamtlichen Richtern an Stelle des gesamten Senats, wie es § 153 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für bestimmte Konstellationen vorsieht.
Wie regelt das Gesetz Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?
Das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bildet das rechtliche Fundament für Auseinandersetzungen rund um die Rehabilitation….