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Aneignung eines herrenlosen Grundstücks: Wann ein neuer Verzicht nötig ist

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Ein herrenloses Grundstück in Zeitz, der Staat lehnt dankend ab. Jahrzehnte später und nach etlichen privaten Käufern steht das Areal plötzlich erneut ohne Eigentümer da. Doch bindet ein jahrzehntealter Verzicht das Land für alle Ewigkeit, auch wenn die Immobilie inzwischen mehrfach den Besitzer wechselte?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Wx 33/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Sachsen-Anhalt
  • Datum: 29.01.2025
  • Aktenzeichen: 12 Wx 33/24
  • Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung einer Grundbucheintragung
  • Rechtsbereiche: Sachenrecht, Grundbuchrecht
  • Relevant für: Grundstückskäufer, Notare, Grundbuchämter

Privatpersonen dürfen herrenlose Grundstücke nur übernehmen, wenn das Land aktuell darauf verzichtet.
  • Ein alter Verzicht des Landes gilt nicht für spätere Eigentumswechsel.
  • Der Staat prüft bei jeder neuen Herrenlosigkeit seine aktuellen Interessen.
  • Das Grundbuchamt verlangt für die Eintragung einen frischen Nachweis vom Land.
  • Frühere Erklärungen binden die Behörden nicht für alle Zeiten.

Wie funktioniert die Aneignung eines herrenlosen Grundstücks?

Es kommt in der Praxis selten vor, dass ein Stück Land buchstäblich niemandem mehr gehört. Doch genau diese ungewöhnliche Situation beschäftigte die Justiz in Sachsen-Anhalt über mehrere Instanzen hinweg. Ein Grundstücksinteressent wollte sich eine verlassene Fläche in Zeitz sichern und stieß dabei auf hartnäckigen Widerstand der Behörden. Der Streit drehte sich um die Frage, ob eine Jahre alte Erklärung der Landesregierung heute noch Gültigkeit besitzt, wenn ein Areal nach einem zwischenzeitlichen Besitzerwechsel erneut herrenlos wird.

Die juristische Auseinandersetzung gipfelte in einem Beschluss des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. Januar 2025 (Aktenzeichen 12 Wx 33/24). Der Senat für Grundbuchsachen musste klären, wie lange die öffentliche Hand an einen einmal erklärten Verzicht gebunden ist. Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass das Grundbuchamt eine strenge Wächterfunktion ausübt und sich nicht mit veralteten Papieren zufriedengibt, wenn jemand ein Stück Land übernehmen möchte.

Die Geschichte des Flurstücks 59/0, verzeichnet im Grundbuch Blatt 871, glich in den vergangenen knapp zwei Jahrzehnten einem echten Wanderpokal. Bereits Ende des Jahres 2007 hatte der damalige Alleineigentümer sein Eigentum kurzerhand durch einen amtlichen Verzicht aufgegeben. Damit wurde die Fläche offiziell herrenlos. Erst sechs Jahre später, am 28. November 2013, meldete sich das Land Sachsen-Anhalt zu Wort und teilte dem zuständigen Grundbuchamt mit, dass man die Fläche nicht haben wolle. Diese behördliche Absage öffnete die Tür für private Akteure.

Was besagt das Gesetz bei der Herrenlosigkeit eines Grundstücks?

Um die komplexen Vorgänge zu verstehen, muss man einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch werfen. Ein Eigentümer kann sich nach Maßgabe des Paragraphen 928 BGB jederzeit von seinem Landbesitz trennen, indem er den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt. Mit der offiziellen Löschung aus dem Register verliert das Grundstück seinen Besitzer. Es fällt jedoch nicht automatisch an den Ersten, der einen Zaun darum baut.

Das Gesetz regelt eine klare Rangfolge….


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