Rund 1,67 Millionen Menschen in Deutschland beziehen eine volle Erwerbsminderungsrente. Bei einer durchschnittlichen Rentenhöhe von 1.027 Euro monatlich liegt der Betrag deutlich unter der Armutsgrenze. Wer trotzdem etwas hinzuverdienen möchte, muss klare Grenzen bei Arbeitszeit und Einkommen beachten, damit der Rentenanspruch erhalten bleibt. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht und arbeiten möchte, muss strenge gesetzliche Vorgaben beachten. Seit der Reform der Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2023 und der Einführung der Arbeitserprobung zum 1. Januar 2024 haben sich die Möglichkeiten für EM-Rentner jedoch spürbar erweitert. Entscheidend bleiben dabei zwei Grenzen: die zulässige tägliche Arbeitszeit und der maximale Jahresverdienst.
Das Wichtigste in Kürze
- Stundengrenze: Bei voller Erwerbsminderungsrente dürfen Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten.
- Hinzuverdienstgrenze 2026: Der jährliche Hinzuverdienst darf 20.763,75 Euro nicht überschreiten (monatlich 1.730,31 Euro).
- Arbeitserprobung seit 2024: Bis zu sechs Monate probeweise arbeiten, ohne dass die Rente allein deshalb entzogen wird (§ 43 Abs. 7 SGB VI).
- Meldepflicht: Jede Arbeitsaufnahme muss der Deutschen Rentenversicherung unverzüglich gemeldet werden.
- Arbeitsvertrag prüfen: Eine falsche Stundenklausel im Vertrag kann den gesamten Rentenanspruch gefährden.
- Kostenlose Ersteinschätzung: Lassen Sie Ihren Fall von uns prüfen, um eine erste Einschätzung vom Fachanwalt zu erhalten.
Unter drei Stunden: Die gesetzliche Stundengrenze
Bei voller Erwerbsminderungsrente dürfen Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten, ohne den Anspruch auf die Rente zu verlieren. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 43 Abs. 2 SGB VI. Danach erhält eine volle Erwerbsminderungsrente, wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Dieses sogenannte Restleistungsvermögen wird durch medizinische Gutachten festgestellt und bildet die Grundlage für den Rentenanspruch. In der Praxis bedeutet „weniger als drei Stunden“ konkret: maximal 2 Stunden und 59 Minuten pro Tag. Wer regelmäßig genau drei Stunden oder mehr arbeitet, signalisiert der Rentenversicherung, dass das Leistungsvermögen möglicherweise über der gesetzlichen Grenze liegt. Die DRV kann dann eine Überprüfung der Erwerbsminderung einleiten, die im schlimmsten Fall zum Entzug der Rente führt. Von der vollen Erwerbsminderungsrente (unter drei Stunden) ist die teilweise Erwerbsminderungsrente zu unterscheiden. Sie wird gewährt, wenn das Leistungsvermögen bei mindestens drei, aber unter sechs Stunden täglich liegt. Einen Sonderfall bildet die sogenannte Arbeitsmarktrente: Wer zwar drei bis sechs Stunden arbeiten könnte, aber auf dem Arbeitsmarkt keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz findet, erhält ebenfalls die volle Erwerbsminderungsrente trotz höherem Leistungsvermögen. Für Bezieher einer Arbeitsmarktrente ist besondere Vorsicht geboten: Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung von drei Stunden oder mehr kann den Anspruch auf die volle Rente unmittelbar entfallen lassen.
Welche Hinzuverdienstgrenze gilt bei voller EM-Rente?
Seit 2023 gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze, die sich an der Bezugsgröße der Sozialversicherung orientiert und jährlich neu festgesetzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze berechnet sich nach der Formel: drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße….