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Vorsätzlicher Bankrott eines Geschäftsführers: Bewährung und Rückzahlung

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Sämtliches Bargeld abgehoben, das Firmenkonto auf null: Kurz vor der Firmenpleite sind im Kurierunternehmen plötzlich alle liquiden Mittel restlos verschwunden. Doch während die Gläubiger nun leer ausgehen, prüft das Landgericht Nürnberg-Fürth, ob diese gezielte Plünderung bereits als besonders schwerer Fall des Bankrotts gilt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 NBs 1521 Js 1736/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
  • Datum: 26.01.2026
  • Aktenzeichen: 12 NBs 1521 Js 1736/24
  • Verfahren: Berufung wegen vorsätzlichen Bankrotts
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Insolvenzrecht
  • Relevant für: Geschäftsführer, Einzelunternehmer, Krisenberater

Ein Geschäftsführer erhält zwei Jahre Haft auf Bewährung für private Geldentnahmen kurz vor der Firmenpleite.
  • Er nahm 102.575 Euro vom Firmenkonto und machte das Unternehmen dadurch zahlungsunfähig.
  • Das Gericht verurteilt den Mann zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung.
  • Er zahlt die gesamte Summe von 102.575 Euro als Wertersatz an den Staat zurück.
  • Sein Geständnis und die fehlenden Vorstrafen verhinderten eine schwerere Strafe ohne Bewährung.
  • Die Richter sahen keine besondere Gewinnsucht trotz der hohen Summe und der bewussten Taten.

Wann liegt ein vorsätzlicher Bankrott vor?

Eine Kurierfirma mit Sitz in einer bayerischen Kleinstadt brach zum Jahreswechsel 2023/2024 wirtschaftlich in sich zusammen. Der Betrieb beschäftigte zehn Arbeitnehmer, deren berufliche Zukunft plötzlich in der Schwebe hing. Der alleinige Auftraggeber der Firma hatte die vertragliche Zusammenarbeit völlig überraschend zum 31. Dezember 2023 gekündigt. Für den Alleingesellschafter und Geschäftsführer bedeutete dieser Schritt den sofortigen Verlust der geschäftlichen Existenzgrundlage. Sämtliche Firmenfahrzeuge waren über Kredite finanziert und an die Banken sicherungsübereignet. Es gab keine rettenden Rücklagen.

Am 9. Januar 2024 überwies der ehemalige Auftraggeber die letzte offene Rechnung in einer Höhe von 88.392,46 Euro. Durch diese Einzahlung wuchs das Guthaben auf dem Firmenkonto auf exakt 102.356,11 Euro an. Das Geld hätte dringend für die Begleichung von offenen Gehältern und Steuern genutzt werden müssen. Doch der Kurierdienst-Chef entschied sich für einen anderen Weg. Er ging zur Bank und räumte das Firmenkonto leer. In drei aufeinanderfolgenden Schritten hob er fast das gesamte Guthaben in bar ab. Das Geld war verschwunden. Wenige Tage später, am 23. Januar 2024, stellte der Mann für seine Gesellschaft einen Insolvenzantrag.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth musste sich am 26. Januar 2026 in einem Berufungsverfahren mit der Frage befassen, ob dieses Verhalten eine schwere Straftat darstellt (Aktenzeichen: 12 NBs 1521 Js 1736/24). Zuvor hatte bereits das Amtsgericht Nürnberg am 2. Dezember 2025 in der ersten Instanz ein Urteil gefällt, gegen das beide Seiten in Berufung gegangen waren. Die Richter standen vor der Aufgabe, die Grenze zwischen einer menschlichen Panikreaktion und krimineller Energie präzise zu ziehen.

Welche Strafe droht bei einer Firmeninsolvenz?…


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